OVG Berlin-Brandenburg: Auswahl von Margarete Koppers als Berliner Generalstaatsanwältin ist rechtmäßig

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Berliner Generalstaatsanwaltschaft  mit Margarete Koppers ist nicht zu beanstanden. Eine staatsanwaltliche Berufserfahrung sei für die Stellenbesetzung nicht vonnöten gewesen, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 29.01.2018 (Az.: 4 S 41.17).

Unterlegene Bewerberin begehrte Eilrechtsschutz

Im Juli 2017 hatte der Berliner Justizsenator entschieden, dass die bereits im November 2015 ausgeschriebene Stelle mit der Polizeivizepräsidentin Margarete Koppers besetzt werden soll. Den gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung gerichteten Eilantrag einer unterlegenen Bewerberin – eine Beamtin des brandenburgischen Justizministeriums – hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 25.10.2017 abgelehnt. Daraufhin legte die Beamtin Beschwerde ein.

OVG: Auswahlentscheidung war rechtmäßig

Das OVG hat nunmehr auch die Beschwerde zurückgewiesen. Bei der Auswahlentscheidung seien keine Verstöße gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben festzustellen. Der von der Antragstellerin gerügte Austausch der Auswahlkommission durch den seit Dezember 2016 amtierenden neuen Justizsenator sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesrecht schreibe die Bildung einer Auswahlkommission weder vor noch regele es deren Besetzung. Hieraus folge, dass die Behörde bei der Berufung und Abberufung von Kommissionsmitgliedern einen weiten Entscheidungsspielraum habe. Hiervon habe der Justizsenator ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Die Auswahlentscheidung sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die ausgewählte Bewerberin keine beruflichen Erfahrungen im Bereich der Staatsanwaltschaft aufweisen könne.

Stellenprofil erforderte keine staatsanwaltliche Berufserfahrung

Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle habe keine staatsanwaltliche Berufserfahrung verlangt. Das für Berliner Beamte geltende Recht schreibe ebenfalls nicht vor, dass ein Generalstaatsanwalt die staatsanwaltliche Laufbahn durchlaufen haben müsse. Der Justizsenator habe seinen Entscheidungsspielraum des Weiteren nicht dadurch überschritten, dass er Koppers trotz des gegen sie eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als geeignet für die Stelle der Generalstaatsanwältin angesehen habe. Bei einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber dürfe der Dienstherr eine Beförderung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung des Beamten zurückstellen, er müsse dies jedoch nicht. Es liege nicht auf der Hand, dass dieser Entscheidungsspielraum bei dem hier erhobenen Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung entfallen sei.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2018 - 4 S 41.17

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2018.