Sachverhalt
Nach dem Abwasserabgabengesetz ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem bleibt gemäß § 6 Abs. 1 SächsAbwAG - unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen abgabefrei, wenn bis zum 31.03. des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums ein Folgeantrag gestellt wird. In den hier verhandelten Fällen hatten zwei Gemeinden, bei denen die materiellen Befreiungsvoraussetzungen zur Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem vorlagen, den Befreiungsantrag zu spät gestellt. Vor dem Verwaltungsgericht blieben die Klagen der Gemeinden gegen die Heranziehung zur Abwasserabgabe erfolglos.
OVG: Gemeinden müssen abgabenrechtliche Ausschlussfrist gegen sich gelten lassen
Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Berufung der Gemeinden zurückgewiesen und die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Bei der Antragsfrist des § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG handele es sich um eine abgabenrechtliche Ausschlussfrist, bei deren Versäumung nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung in Betracht komme. Die Gemeinden müssten deshalb die Abwasserabgabe trotz Vorliegens der materiellen Befreiungsvoraussetzungen zahlen.