OLG Stuttgart weist Musterfeststellungsklage gegen Mercedes Benz Bank als unzulässig ab

Die Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden im Musterfeststellungsverfahren um den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der Mercedes Benz Bank bleibt erfolglos. Der Sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Oliver Mosthaf hat diese am 20.03.2019 als unzulässig abgewiesen. Das Gericht hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 6 MK 1/18).

Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt

Die Musterfeststellungsklage wurde vom Gesetzgeber zum 01.11.2018 als erstinstanzliches Verfahren bei den Oberlandesgerichten neu geschaffen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte dem Gericht im entschiedenen Fall Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt, die den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der beklagten Mercedes Benz Bank betreffen. Gerichtlich überprüft werden sollte, ob in den Formularen der beklagten Bank die erforderlichen Pflichtangaben, darunter insbesondere die Widerrufsinformation, ordnungsgemäß gemacht wurden. Auch Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines Widerrufs (Konditionen der Rückgabe der finanzierten Fahrzeuge) sollten geklärt werden.

Schutzgemeinschaft für Bankkunden keine "qualifizierte Einrichtung"

Der Gesetzgeber hat jedoch die Zulässigkeit einer Musterfeststellungklage davon abhängig gemacht, dass diese von einer sogenannten "qualifizierten Einrichtung" im Sinne des § 606 ZPO erhoben wird. Nach Auffassung des OLG ließ sich nicht feststellen, dass der klagende Verein alle entsprechenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden habe insbesondere nicht belegen können, dass sie als Mitglieder im Sinn der gesetzlichen Vorschriften mindestens 350 natürliche Personen hat, in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt und Musterfeststellungsklagen nicht zum Zweck der Gewinnerzielung erhebt.

Fortführung der politischen Diskussionen nicht Aufgabe des Gerichts

Bei der Urteilsverkündung betonte der Vorsitzende Richter, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die politischen Diskussionen der letzten Jahre über den Kreis der zur Erhebung von Musterfeststellungsklagen berechtigten Einrichtungen fortzusetzen. Entscheidungserheblich und für das Gericht bindend sei allein die beschlossene Gesetzesfassung, die den Kreis der Klagebefugten ausdrücklich beschränke, um – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – durch "strenge Voraussetzungen" sicherzustellen, dass solche Klagen "ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher" erhoben werden und eine "kommerzielle Klageindustrie" verhindert wird.

Inhaltliche Fragen werden auf Grundlage individuell erhobener Klagen geklärt werden

Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnten in diesem Verfahren die in der mündlichen Verhandlung erörterten inhaltlichen Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden. Wie das Gericht betonte, werde der Sechste Zivilsenat aber schon bald Gelegenheit haben, sich mit diesen inhaltlichen Fragen zu beschäftigen, weil eine Reihe von Kunden der Mercedes Benz Bank individuelle Klagen erhoben hätten, von denen einige bereits beim Senat als Berufungsverfahren anhängig sind.

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2019.