Klägerin monierte verschiedene Artikel im Stadtblatt von Crailsheim
In dem Verfahren machte die Klägerin wiederum geltend, verschiedene Artikel in drei beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes aus dem Jahr 2016 verstießen gegen das als Marktverhaltensregelung zu bewertende Verbot der Staatsferne der Presse. Das Landgericht Ellwangen gab der Unterlassungsklage überwiegend statt und lehnte nur ein Verbot der Veröffentlichung der Kirchen- und Vereinsnachrichten im Crailsheimer Amtsblatt ab. Letzteres Verbot verfolgte das Verlagsunternehmen mit seiner Berufung weiter, dagegen wollte die beklagte Große Kreisstadt Crailsheim zweitinstanzlich die vollumfängliche Klagabweisung erreichen.
OLG gibt Stadt Recht
Das OLG hat der Stadt Recht gegeben, da die beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes Nr. 8-10/2016 nur an einigen wenigen Stellen - Artikeln und Terminsankündigungen - den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.12.2018 (GRUR 2019, 189) dargelegten Kriterien für eine zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht entsprächen.
BGH: Kommunale Berichterstattung darf kein "funktionales Äquivalent" sein
Nach der BGH-Rechtsprechung dürften kommunale Medien zwar Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren. Diese dürften aber in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein. Nach dem BGH komme es dabei auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Somit begründeten einzelne, die Grenzen des Gebots der Staatsferne überschreitende Artikel noch keinen Unterlassungsanspruch. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob die kommunale Berichterstattung in ihrer Gesamtbetrachtung als "funktionales Äquivalent" zu einer privaten Zeitung und damit pressesubstituierend wirke.
Gebot der Staatsferne der Presse bei Gesamtbetrachtung nicht verletzt
Dies verneint Das OLG. Die kritisierten Artikel unter anderem zur Flüchtlingssituation sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit weiteren Artikeln beispielsweise zur Städtepartnerschaft, zu Veranstaltungen der Volkshochschule sowie den Kirchen- und Vereinsnachrichten nicht als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse anzusehen. Daher habe das Verlagsunternehmen auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Crailsheim.