OLG Schleswig: Vorhandene Servicetelefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden

In einem Urteil vom 10.01.2019 hat das Oberlandesgericht Schleswig klargestellt, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer anzugeben haben (Az.: 6 U 37/17).

Widerrufsbelehrung enthielt keine Rufnummer

Die Beklagte vertreibt über das Internet Telekommunikationsdienstleistungen und verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

OLG: Vorhandene Kontaktrufnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden

Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese habe die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutze, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben habe. Der Gesetzgeber habe zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da ein Widerruf auch telefonisch oder mündlich zulässig sei, müsse der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er - wie die Beklagte - diese Telefonnummer auch sonst nutze, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten.

OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019 - 6 U 37/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2019.