OLG Schleswig: Mobilcom-debitel muss Gewinne aus “Nichtnutzungsgebühr“ abführen

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hat mit noch nicht rechtskrätiger Entscheidung vom 07.06.2018 die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 419.000 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen (Az.: 2 U 5/17). Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem langjährigen Rechtsstreit gegen das Mobilfunkunternehmen durch. Den Gewinn hatte mobilcom-debitel durch unzulässige Gebühren für die Nichtnutzung von Handys erzielt.

Nichtnutzungsgebühr war unzulässig

Der Mobilfunkdienstleister hatte eine Strafgebühr von 4,95 Euro von Kunden verlangt, die über drei Monate hinweg ihr Handy im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Diese “Nichtnutzungsgebühr“ fiel zusätzlich zum monatlichen Paketpreis an. Der vzbv hatte mobilcom-debitel bereits im Mai 2011 abgemahnt und auf die Rechtswidrigkeit der Gebühr hingewiesen. Denn dem Zusatzentgelt stehe keine Gegenleistung für den Kunden gegenüber. Das Unternehmen hatte die Gebühr trotzdem noch 13 Monate weiter kassiert, bis es rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde. In dieser Zeit hatte es nach Abzug von Steuern 419.000 Euro mit der Gebühr eingenommen. Der vzbv hatte mobilcom-debitel in einem mehrstufigen Gewinnabschöpfungsverfahren auf Herausgabe des Gewinns an die Staatskasse verklagt und vor dem Landgericht Kiel gewonnen. Das Unternehmen erkannte aber nur rund 148.000 Euro an und ging wegen des Restbetrags in Berufung.

Keine Anrechnung fiktiver Kosten auf den Gewinn

Mobilcom-debitel hatte behauptet, ohne die Nichtnutzungsgebühr wäre im Tarif eine Kostenunterdeckung entstanden und wollte diese vom Gewinn abziehen. Denn wenn das Unternehmen gewusst hätte, dass die Gebühr unzulässig ist, hätte es den Tarif anders kalkuliert und die Unterdeckung zum Beispiel durch eine höhere Grundgebühr vermieden. Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass solche mit einem fiktiven Verhalten begründete Kosten den abschöpfbaren Gewinn nicht schmälern. Anzurechnen seien nur tatsächliche Kosten, die auf das wettbewerbswidrige Verhalten entfallen. Deshalb waren lediglich die gezahlten Steuern vom Gewinn abzuziehen.

vzbv: Gewinnabschöpfung sollte Verbrauchern nutzen

Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht des vzbv ein weiteres Mal, wie wichtig die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung ist. Wenn Unternehmen Profit aus Verbraucherrechtsverstößen ziehen, sollten aber vorrangig Verbraucher das Geld erstattet bekommen, das sie ohne Rechtsgrund bezahlt haben. Mit ihren Vorschlägen für einen “New Deal“ für Verbraucher plant die EU, in solchen Fällen ein Verbandsklagerecht auf Schadenskompensation einzuführen. Die Kompensation soll zuerst den geschädigten Verbrauchern zugutekommen. Wenn dies nicht möglich ist, soll das Geld für Verbraucherschutzzwecke verwendet werden. Der vzbv unterstützt diesen Vorschlag.

OLG Schleswig, Urteil vom 07.06.2018 - 2 U 5/17

Redaktion beck-aktuell, 24. Juli 2018.