OLG sieht Verkehrssicherungspflicht verletzt
In dem am 17.07.2017 bekannt gewordenen Fall verletzte sich eine Frau bei dem Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten. Nach Auffassung des OLG verstieß der Hotelbesitzer gegen Verkehrssicherungspflichten. Es reiche nicht, dass der gesamte Eingangsbereich gut erkennbar sei: "Erforderlich ist vielmehr, dass leicht zu erkennen ist, wo sich die Öffnung der Tür befindet“, heißt es. Das OLG hat eine anders lautende Entscheidung der Vorinstanz damit teilweise aufgehoben.
Mitverschulden des Gastes bejaht
Allerdings sahen die OLG-Richter ein Mitverschulden des Gastes, da die Glasfläche grundsätzlich erkennbar war. "Überdies war die Situation für die Klägerin nicht neu oder überraschend, denn sie war bereits drei Tage Gast im Hotel.“