OLG Schleswig: Gläserne Drehtür neben Glaswand muss ausreichend markiert sein

Wer eine gläserne Drehtür in eine Glaswand einbaut, muss diese in Augenhöhe auf beiden Seiten deutlich markieren. Es reicht nicht, die gläserne Wand mit einem mehrere Zentimeter breiten weißen Rahmen einzufassen. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig einen Hotelbetreiber kürzlich zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt, bejahte aber ein Mitverschulden des Gastes  (Urteil vom 22.06.2017, Az.: 11 U 109/16).

OLG sieht Verkehrssicherungspflicht verletzt

In dem am 17.07.2017 bekannt gewordenen Fall verletzte sich eine Frau bei dem Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten. Nach Auffassung des OLG verstieß der Hotelbesitzer gegen Verkehrssicherungspflichten. Es reiche nicht, dass der gesamte Eingangsbereich gut erkennbar sei: "Erforderlich ist vielmehr, dass leicht zu erkennen ist, wo sich die Öffnung der Tür befindet“, heißt es. Das OLG hat eine anders lautende Entscheidung der Vorinstanz damit teilweise aufgehoben.

Mitverschulden des Gastes bejaht

Allerdings sahen die OLG-Richter ein Mitverschulden des Gastes, da die Glasfläche grundsätzlich erkennbar war. "Überdies war die Situation für die Klägerin nicht neu oder überraschend, denn sie war bereits drei Tage Gast im Hotel.“

OLG Schleswig, Urteil vom 22.06.2017 - 11 U 109/16

Redaktion beck-aktuell, 18. Juli 2017 (dpa).