Neue Schöffenbesetzung wegen verschobener Hauptverhandlung nicht zu beanstanden

Das Recht eines Angeklagten auf die “richtigen“ Schöffen ist auch dann gewahrt, wenn der Spruchkörper aufgrund einer Verschiebung der Hauptverhandlung mit anderen als den ursprünglich ausgelosten Schöffen besetzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg unter Zurückweisung der Verfahrensrüge einer Angeklagten mit Beschluss vom 14.05.2020 entschieden.

Angeklagte rügte nach Terminverschiebung neue Schöffenbesetzung

Im vorliegenden Fall machte eine Angeklagte geltend, das Gericht sei nicht mit den richtigen Schöffen besetzt. Hintergrund war, dass die Hauptverhandlung wegen der Corona-Krise nicht an dem zunächst geplanten Termin begann, sondern der Beginn knapp vier Wochen verschoben wurde. Sie begann damit an dem Tag, an dem regulär schon der 4. Verhandlungstag stattgefunden hätte und mit anderen als den für den ursprünglichen Termin geplanten Schöffen. Die Angeklagte stellte sich auf den Standpunkt, es seien nur die für den ursprünglich geplanten Terminstag ausgelosten Schöffen zuständig, nicht die für den Terminstag, an dem das Verfahren tatsächlich begann.

OLG: Gericht war richtig besetzt

Das Oberlandesgericht hat die Verfahrensrüge der Angeklagten zurückgewiesen. Das Gericht sei richtig besetzt gewesen. Die Schöffen seien für den Tag ausgelost gewesen, an den die Verhandlung tatsächlich begonnen habe. Allein hierauf komme es an.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 Ws 190/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2020.