OLG Oldenburg: Landwirt muss bei nächtlichem Abbiegen mit Traktorgespann besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen

Ein Landwirt, der mit Traktor und zwei Anhängern in der Dunkelheit links auf eine bevorrechtigte Straße einbiegt, muss zusätzliche Maßnahmen treffen, um die außergewöhnliche Gefahrensituation zu entschärfen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem Urteil vom 13.11.2017 entschieden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Erste Strafsenat des OLG das zugrundeliegende Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Sachverhalt müsse im Hinblick auf die vom Angeklagten getroffenen Vorsichtsmaßnahmen noch weiter aufgeklärt werden (Az.: 1 Ss 206/17).

LG bestätigte erstinstanzlichen Freispruch

Der Landwirt war in einer Augustnacht kurz nach Mitternacht mit seinem Traktor und zwei Anhängern vom Feld kommend nach links auf eine Landstraße aufgefahren. Ein Mann, der mit seinem Opel in entgegengesetzter Richtung fuhr, konnte nicht mehr schnell genug abbremsen, kollidierte mit dem zweiten, noch quer zur Fahrbahn stehenden Anhänger und erlitt erhebliche Verletzungen. Der Landwirt wurde von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt. Das Amtsgericht Cloppenburg sprach ihn frei. Ein Verschulden könne nicht festgestellt werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Das LG Oldenburg bestätigte den Freispruch.

OLG: Gespann hätte zumindest seitlich beleuchtet werden müssen

Das OLG verwies die Sache zurück an das LG. Angesichts der vom LG getroffenen Feststellung, dass der Opelfahrer die Scheinwerfer des Traktors gleich nach Durchfahren einer Kurve gesehen habe und dann erst circa 20 Sekunden später mit dem zweiten Anhänger kollidiert sei, könne man davon ausgehen, dass sich das landwirtschaftliche Gespann besonders schwerfällig bewegt habe, betont das OLG in seinem Urteil. Hinzu sei die Dunkelheit gekommen. Insgesamt habe eine außergewöhnliche Gefahrensituation vorgelegen. An die ohnehin hohen Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers seien daher gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Landwirt hätte zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. So hätte er zum Beispiel einen Warnposten aufstellen können – was nicht geschehen sei – oder zumindest sein Gespann seitlich beleuchten müssen. Ob er dies getan habe, hätten weder AG noch LG geklärt. Die Sache müsse daher vom LG erneut überprüft werden, entschied der Senat.

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2017 - 1 Ss 206/17

Redaktion beck-aktuell, 9. Mai 2018.