OLG Oldenburg konkretisiert Sicherungspflicht des Werkunternehmers für anvertraute Gegenstände

Ein Werkunternehmer, der die Inspektion an einem ihm anvertrauten Gegenstand durchführen soll, muss alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der Sache zu verhindern. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 06.11.2017 hervor. Im entschiedenen Fall wurde ein Bootsmotor entwendet, der vom Beklagten nachts auf seinem unzureichend gesicherten Grundstück gelagert wurde. Nach der Entscheidung des OLG muss der Unternehmer dem Eigentümer den damaligen Zeitwert des Motors in Höhe von circa 3.800 Euro ersetzen (Az.: 9 U 22/17).

LG wies Schadensersatzklage ab

Ein Mann aus Wilhelmshaven hatte nach der Sommersaison seinen Yamaha-Bootsmotor zur Inspektion gegeben. Der Werkunternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. An einem Wochenende wurde der Motor über Nacht gestohlen. Das Landgericht wies die Klage des Eigentümers auf Schadensersatz ab. Dem Werkunternehmer sei kein Vorwurf zu machen. Der Mann habe nicht erwarten können, dass der Motor über Nacht eingeschlossen und das Betriebsgrundstück mit mehr als einem Maschendrahtzaun gegen Diebstahl gesichert sei.

OLG: Nebenpflicht aus dem Vertrag über die Inspektion verletzt

Gegen diese Entscheidung legte der Wilhelmshavener erfolgreich Berufung beim OLG ein. Nach Auffassung des Senats hat der Werkunternehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertrag über die Inspektion verletzt. Er hätte den Motor nicht nachts auf dem unzureichend gesicherten Grundstück stehen lassen dürfen. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Dabei seien die Anforderungen an das Zumutbare um so höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei. Im konkreten Fall sei der Bootsmotor, der einen Neuwert von 6.800 Euro gehabt habe, auf dem Transportgestell einfach abzutransportieren gewesen. Der Maschendrahtzaun sei ohne besondere Kenntnisse leicht zu überwinden gewesen, ein Herunterdrücken habe gereicht. Es wäre dem Unternehmer auch zumutbar gewesen, den Motor nachts einzuschließen oder das Grundstück – wie im Nachhinein geschehen – durchgehend mit einem schwer zu überwindenden Metallzaun zu sichern.

Auftraggeber musste Motor nicht umgehend abholen

Der Schadensersatzanspruch des Mannes entfalle auch nicht etwa deshalb, weil der Unternehmer ihm schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten hatte, den Motor abholen zu können. Angesichts der Größe und des Gewichts des Motors sei es von dem Mann nicht zu erwarten gewesen, den Motor umgehend abzuholen, weil eine solche Abholung eine gewisse Vorbereitung erfordere.

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.11.2017 - 9 U 22/17

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2018.