OLG Oldenburg: Facebook muss gelöschten Post wiedereinstellen

Facebook durfte einen Nutzer-Post nicht löschen, in dem ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und als feige bezeichnet wurde, weil es bestimmte Informationen aus dem Netz genommen hatte. Es liege keine verbotene "Hassrede" vor, da es sich um die Darstellung richtiger Tatsachen und damit um eine zulässige Meinungsäußerung handele, so das Oberlandesgericht Oldenburg in dem Eilverfahren. Facebook müsse daher den gelöschten Post wiedereinstellen (Urteil vom 01.07.2019, Az.: 13 W 16/19).

Facebook löschte kritischen Post als "Hassrede"

Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass das Zentralratsmitglied bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des Klägers und berief sich dazu auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und seine Geschäftsbedingungen, nach denen "Hassreden" verboten seien. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr, beleidigend und erfüllten den Tatbestand der "Hassrede". Das Landgericht wies den Eilantrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Der Kläger legte Beschwerde ein.

OLG: Post stellt zulässige Meinungsäußerung dar

Das OLG hat der Beschwerde des Klägers stattgegeben, da der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt habe. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob dem Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als dem Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person.

Grenze zur "Hassrede" nicht überschritten

Vorliegend sei die Grenze zur "Hassrede" noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, sodass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.07.2019 - 13 W 16/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2019.