OLG Oldenburg bejaht Haftung von VW in Abgasskandal

Die Klage einer Frau aus Schleswig-Holstein gegen die Volkswagen AG im sogenannten Abgasskandal hat Erfolg. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 02.10.2019 hervor. Wie das Gericht mitteilte, handelt sich um das erste Urteil des OLG, in dem eine Haftung von VW grundsätzlich bejaht wird (Az.: 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23094). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es noch keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen OLG zu diesem Komplex gebe. Das OLG Braunschweig hatte beispielsweise im Februar eine Haftung von VW verneint.

Software-Update aufgespielt

Die Frau hatte 2014 – also noch bevor der sogenannte "Abgasskandal" in der Presse diskutiert wurde – in Oldenburg einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel zum Preis von rund 16.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der von VW hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, wurde im Jahr 2017 ein von VW entwickeltes Software-Update aufgespielt. Die Klägerin wollte das Fahrzeug aber nicht behalten und verklagte VW auf Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

VW hat Fahrzeug vorsätzlich und zur Täuschung der Käufer in Verkehr gebracht

Der Senat hat jetzt das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.01.2019 bestätigt, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte: Der Klägerin stehe gegen VW ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB zu. VW habe die Klägerin durch den Einbau und das Inverkehrbringen des fehlerhaften Motors getäuscht. Denn die Klägerin hätte das Auto nicht gekauft, wenn sie von der Abschaltprogrammierung gewusst hätte, die – jedenfalls vor der Konzipierung des Software-Updates – das Risiko mit sich gebracht habe, dass das Auto nicht mehr im Straßenverkehr gefahren werden durfte. Das Verhalten von VW sei auch sittenwidrig, weil sie das mangelhafte Fahrzeug vorsätzlich und gerade zur Täuschung der Käufer in Verkehr gebracht habe.

Anrechnung bereits gezogener Nutzungen

Die Klägerin müsse sich allerdings die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Das heißt, sie könne das Fahrzeug zwar zurückgeben, erhalte aber vom Kaufpreis nur einen Teil zurück. Für jeden gefahrenen Kilometer werde ein Abzug vorgenommen, weil die Klägerin das Auto ja tatsächlich genutzt und davon profitiert habe.

Zinsen auf den Kaufpreis

VW müsse der Klägerin allerdings für die Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf den Kaufpreis zahlen (§ 849 BGB). Denn sie habe ihr Geld, das sie ja für das Auto ausgegeben habe, nicht anderweitig nutzen können.

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2019.