Streit um Kündigung der Verträge
Es geht um einen Haufen Geld, denn die Lieder ("Zwei Gitarren – Eine Sweetheart Melodie", "Bring mir Glück Schornsteinfeger") laufen bis heute im Radio oder auf Volksmusikveranstaltungen. Entsprechend fließen die Tantiemen. Das Gericht setzte den Streitwert daher auf 100.000 Euro fest. Der Sachverhalt ist komplex: Es geht um zehn Lieder, die zwei Textdichter und ein Komponist im Jahr 1965 in einem Musikverlag verlegen ließen. 2017 kündigten die drei die Verträge fristlos – und der Verleger zog vor Gericht. Er wollte feststellen lassen, dass die gleich zweimal ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.
Anwalt des Komponisten hält Verträge für sittenwidrig
Dem hielten die Schöpfer der Kassenschlager unter anderem entgegen, dass der Verleger über Jahre hinweg untätig gewesen sei und die Verträge zudem sittenwidrig seien. Vor dem Landgericht erhielt der Musikverleger jedoch Recht, woraufhin die zwei Textdichter aus dem Verfahren ausstiegen. Vor dem OLG erlitt der verbleibende Komponist Pepe Ederer nun ebenfalls eine Niederlage. Ederers Anwalt hatte argumentiert, dass die Verträge sittenwidrig seien. Es gebe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zum einen sei nirgendwo klar definiert, was ein Verleger tun müsse, um sich wie vertraglich zugesichert "für die Verbreitung des jeweiligen Werks in handelsüblicher Weise einzusetzen". Im Gegenzug bekomme der Verleger aber bis zu 40% der Tantiemen, die den Urhebern zustehen.
Dauer des Vertrags unverhältnismäßig?
Zum anderen sei die Dauer des Vertrags vollkommen unverhältnismäßig, da er 70 Jahre über den Tod hinaus andauere. "Das ist der Kern der Sittenwidrigkeit, dass hier etwas in Beton gegossen wird für mehr als 130 Jahre", betonte der Anwalt mit Blick auf seinen bereits hochbetagten Mandanten. Der Anwalt bemängelte noch einen weiteren Punkt als sittenwidrig. Er betrifft einen Kern des Urheberrechts: Die Schöpfer hätten alle Rechte mit Ausnahme des Verlagsrechts – also dem Druck der Noten – auf die Rechtewahrnehmungsgesellschaft GEMA übertragen gehabt. "Sie konnten also nicht ein weiteres Mal auf den Verlag übertragen werden."
Gericht: Regelungen waren 1965 marktüblich und nicht sittenwidrig
Das OLG jedoch folgte dieser Argumentation wie zuvor bereits das LG nicht. Die Verträge seien damals nach dem Vertragsmuster des Deutschen Musikverlegerverbandes abgeschlossen worden. Die Regelungen seien daher 1965 marktüblich und dadurch nicht sittenwidrig gewesen. Hätte das Gericht dem Anwalt zugestimmt, hätte das für die gesamte Branche gravierende Auswirkungen gehabt.