Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 25/2017 vom 21.12.2017
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Sachverhalt
Auf zwei parallel verlaufenden Rechtsabbiegerspuren geriet der auf der rechten Spur fahrende Beklagte zu weit nach links in den Nachbarfahrstreifen, den der Kläger befuhr. Es kam zur Kollision. Der Kläger verlangt Schadenersatz, den der Beklagte mit dem Hinweis verweigert, der rechte Rechtsabbiegerstreifen habe Vorrang gehabt. Auf seinem Fahrstreifen sei der Richtungspfeil nach rechts abgebildet, während der linke Fahrstreifen Richtungspfeile geradaus und nach rechts gehabt habe. Er habe darauf vertraut, dass der Kläger geradeaus fahren werde.
Rechtliche Wertung
Das Erstgericht folgte der Meinung des Beklagten. Der Kläger legte Berufung ein. Das OLG gibt nun dem Kläger recht und ändert das Urteil dahin ab, dass der Kläger seine geltend gemachten Ersatzansprüche ersetzt erhält (mit Ausnahme der Umsatzsteuer auf Rechtsanwaltskosten).
Entscheidend sei die Pflicht zum Spurhalten. Dadurch könne mehr Verkehrsraum geschaffen werden. Es gebe grundsätzlich keinen Vorrang weiter rechts eingeordneter Fahrzeuge. Der Kläger habe seine, die «linke Rechtsabbiegespur», gehalten. Er habe diese Spur aufgrund der vorhandenen Markierung auch benutzen dürfen. Seinen Fahrstreifen verlassen habe dagegen der Beklagte.
Der Rechtsprechung des BGH stehe dieses Ergebnis nicht entgegen, sondern erweitere sie nur für die Fälle, in denen ein Fahrstreifen mit kombiniertem Richtungspfeil versehen sei.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die Praxis von Bedeutung. Der Ortskundige kennt die Kreuzung. An dieser Stelle wird es insbesondere im Berufsverkehr «eng». Die Bedeutung des Kombipfeils wird häufig verkannt.