OLG Köln: "Kinderwunsch-Tee" muss Empfängnis auch wirklich fördern

Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees" darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das hat der das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 21.06.2019 entschieden (Az.: 6 U 181/18).

Kräutertee wurde zum "Kinderwunsch-Tee"

Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den als "Kinderwunsch-Tee" bezeichneten Kräutertee mit Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."

OLG: Wissenschaftliche Nachweise fehlen

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Benennung und die beschriebene Werbung zu unterlassen. Das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage des Klägers stattgegeben. Diese Entscheidung hat das OLG Köln nun bestätigt. Die Beklagte habe gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht, die sie nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Nach der einschlägigen Health Claims Verordnung (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Einen solchen Nachweis hätten die Beklagten aber nicht vorgelegt.

Forschungsergebnisse erforderlich

Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine "volksmedizinische Verwendung" stelle keinen wissenschaftlichen Nachweis dar. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. 

OLG Köln, Urteil vom 21.06.2019 - 6 U 181/18

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2019.