OLG Köln: Werbung von 1&1 mit "Das beste Netz" ist irreführend

Die Werbekampagne der Telekommunikationsfirma 1&1 aus August und September 2017 mit der Aussage "Das beste Netz gibt’s bei 1&1" ist irreführend. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 19.09.2017 entschieden. Auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH hat es das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem untersagt, mit der Aussage in Printmedien, auf Plakaten, im Internet und in einem Fernseh-Werbespot zu werben (Az.: 6 W 97/17).

Kein eigenes unabhängiges Netz

In dem Werbespot seilt sich ein Repräsentant des Providers 1&1 an einer Hochhausfassade ab, um ein großflächiges Telekom-Plakat mit einer neuen 1&1-Werbung zu überdecken. Die Werbung sei irreführend, weil sie dahin verstanden werden könne, dass die Firma selbst Inhaberin eines eigenen, vom Netz der Antragstellerin und anderen Anbietern im Wesentlichen unabhängigen Netzes sei und sich so von anderen Anbietern abgrenze. Tatsächlich greife die Firma aber wesentlich auf die Netze anderer Anbieter, unter anderem auch das Netz der Telekom, zurück und nutze diese.

Testsieg rechtfertigt keine andere Bewertung

Die Werbung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Firma 1&1 beim aktuellen "Festnetztest" der Zeitschrift "connect" unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht hat. Denn die Werbung stelle nicht auf den Testsieg und die damit verbundene Auszeichnung "connect Testsieger Festnetztest bundesweite Anbieter 1&1 Heft 8/2017" ab, sondern treffe darüber hinaus die irreführende Aussage, dass die Antragsgegnerin über das beste Netz verfüge, ohne dass hierbei weitere Erläuterungen zum Inhalt des Tests deutlich würden.

Eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz unzulässig verwendet

Außerdem untersagte das OLG Köln es der Firma 1&1, im Rahmen der Werbung die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (unter anderem das "T"– Zeichen und die Farbe Magenta) zu verwenden. Eingetragene Markenzeichen der Konkurrenz könnten zwar grundsätzlich im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung genutzt werden. Dies gelte aber nicht, wenn die Werbung, wie vorliegend, irreführend sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2017 - 6 W 97/17

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2017.