OLG Köln: Waldbesitzer haftet nicht für Sturz eines Mountainbike-Fahrers über Holzstapel

Stürzt ein Mountainbike-Fahrer auf einem abschüssigen Waldweg, weil er eine quer über den Weg verlaufende Hangsicherung aus Holzstämmen übersehen hat, muss der Waldeigentümer (hier: die Kommune) nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Ein Waldeigentümer haftet grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Hinweisbeschluss vom 23.04.2019 angemerkt und das Verfahren nach Berufungsrücknahme durch den Kläger am 23.05.2019 für erledigt erklärt (Az.: 1 U 12/19).

Mountainbike-Fahrer stürzte über Holzstapel

Der Kläger ist ein Mountainbike-Fahrer. Er war auf einem abschüssigen Waldweg in der Eifel zu Fall gekommen und hatte sich dabei schwer verletzt. Ursache des Sturzes war seinen Angaben zufolge eine quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme, die wie eine “Sprungschanze“ gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen. Die Klage auf Schmerzensgeld blieb vorinstanzlich erfolglos.

OLG: Waldeigentümer haftet grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren

Nachdem das Oberlandesgericht auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, hat der Kläger das Rechtsmittel zurückgenommen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Dies gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen werden und sich daraus auch größere Stufen ergeben können.

Kläger hätte vom Rad absteigen müssen

Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und vom Rad absteigen müssen. Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.

OLG Köln, Beschluss vom 23.05.2019 - 1 U 12/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2019.