Strompreiserhöhung darf nicht in allgemeinem Schreiben versteckt werden

Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 26.06.2020 unter Zulassung der Revision entschieden.

Strompreiserhöhung fehlte Aufschlüsselung und Gegenüberstellung zu bisherigen Preisen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. klagte gegen einen Energiedienstleister, der sich in einer E-Mail mit dem Betreff “Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ an einen Kunden wandte. Die E-Mail enthielt zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Rechnung und “weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag. Im Rahmen der “Erläuterungen zu ihrer Abrechnung“ beziehungsweise unter dem Punkt “Erhöhung ihres Strompreises“ wurden neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte nicht. Die Verbraucherzentrale hatte die Auffassung vertreten, die Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG.

OLG gibt Klage statt – Energiedienstleister verstieß gegen das Transparenzgebot

Das Oberlandesgericht Köln hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und der Unterlassungsklage unter Zulassung der Revision stattgegeben. Die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen, indem sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe. Energielieferanten seien nach der Vorschrift dazu verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

Information über Preiserhöhung darf nicht in allgemeinem Schreiben versteckt sein

Dem sei jedoch nicht Genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei. Es gehöre auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe. Es sei für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steige.

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 - 6 U 304/19

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2020.