OLG Köln: Ordnungsgeld wegen Gründung der Partei "CDSU" in Bayern

Die "Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)" muss es nicht dulden, dass in Bayern der Landesverband einer politischen Partei gegründet wird, der ihren Namen trägt oder den Anschein erweckt, ihr organisatorisch nahe zu stehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Senat bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Bonn, die gegen den Gründer der Partei mit dem Namen "Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)" ein Ordnungsgeld festgesetzt hatte (Beschluss vom 17.11.2017, Az.: 1 W 17/17, rechtskräftig).

Sachverhalt

Die CDU hatte gegen den Parteigründer bereits am 11.10.2016 eine einstweilige Verfügung erstritten, mit der diesem unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden war, den Namen "CDU" und das Logo der CDU zu verwenden sowie zur Gründung einer solchen Partei in Bayern aufzurufen. Gleichwohl trat er auch hiernach im Internet unter der - mittlerweile nicht mehr erreichbaren - Internetadresse www.cdu-bayern.org auf und veröffentlichte dort einen Gründungsaufruf für eine neue Partei. Diese sollte nunmehr den Namen "Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ tragen. Das OLG Köln hat wegen dieses zweiten Gründungsaufrufes auf Antrag der CDU das genannte Ordnungsgeld in Höhe von 600 Euro verhängt.

Verstoß gegen Verbotsverfügung

Zur Begründung erklärte das OLG: Die Verwendung des Namenskürzels "CDU" in der Internetadresse sei bereits nach dem Wortlaut der Verbotsverfügung unzulässig gewesen. Darüber hinaus verstoße auch der Aufruf zur Gründung einer als "CDSU" bezeichneten "Union der Christlichen und Sozialen Demokraten" gegen die Verbotsverfügung. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut, welcher sich nur auf den Gründungsaufruf einer "CDU" erstreckt habe.

Vorgespiegelte Nähe

Es liege aber ein Verstoß gegen den Kern der Verbotsverfügung vor. Diese habe ersichtlich darauf gezielt, die Gründung einer Partei in Bayern zu unterbinden, die nach außen den Anschein erwecken könne, mit Billigung der CDU in Bayern in Konkurrenz zur Christlich Sozialen Union (CSU) zu treten. Schon die Kurzbezeichnung "CDSU" spiegele eine Nähe zu beiden genannten Parteien wider. Überdies ähnele die für die Kurzbezeichnung genutzte Schrift dem von der "CDU" genutzten Schrift-Logo. Die letzten beiden Buchstaben glichen in ihrer Schriftwirkung und -farbe augenfällig den letzten beiden Buchstaben des Logos der "CSU". Schließlich werde auch im Fließtext des Gründungsaufrufes Bezug auf christdemokratische Bundeskanzler genommen. Angesichts der Ähnlichkeit der Kurzbezeichnungen und des "Corporate Design", des Namens der Internetadresse und des Inhalts des Fließtextes erwecke der Gründungsaufruf in der Gesamtschau den Eindruck, es handele sich um eine von der CDU gebilligte oder geduldete Gründung einer Landespartei, die in deren Organisationsstruktur einbezogen sei oder dieser jedenfalls nahestehe.

Ordnungsgeldentscheidung vor dem Hintergrund der Vorsätzlichkeit gefällt

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat der Senat nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt, sondern auch in die Erwägung eingestellt, dass jedenfalls die Verwendung des Kürzels "CDU" in der Internetadresse vorsätzlich erfolgt sein müsse. Hinsichtlich des Umstandes, dass sich das Verbot auch auf einen Gründungsaufruf für eine Partei mit dem Namen "CDSU" erstreckt habe, liege jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Anders als das Landgericht Bonn, welches erstinstanzlich noch davon ausgegangen sei, dies sei für den Schuldner nicht erkennbar gewesen, hat das OLG entschieden, dass auch der zweite Gründungsaufruf bewusst und zielgerichtet die CDU nachgeahmt habe, um eine formale und inhaltliche Nähe der Partei zur CDU vorzuspiegeln. Es habe sich dem juristischen Laien der Verdacht aufdrängen müssen, dass eine solche zielgerichtete Nachahmung auch dann vom Kerngehalt der Verbotsverfügung erfasst sei, wenn die Kurzbezeichnung der CDU nicht mehr unmittelbar gebraucht werde. Im Zweifel hätte der Schuldner anwaltlichen Rat einholen müssen. In Abweichung zur landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat daher auf die Beschwerde der CDU die Höhe des Ordnungsgeldes von 300 Euro auf 600 Euro angehoben.

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2017 - 1 W 17/17

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2017.