Kläger fürchtet um ärztliche Reputation in Fachkreisen
Die Versicherung hatte gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese – nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige – Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.
Wahrheitsgehalt des Vorbringens zunächst nicht maßgeblich
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären gewesen sei, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen habe. Maßgeblich war nach Auffassung des Gerichts, dass der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folge, dürfe auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich sei, solle allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gelte auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungsleistungen.
Versicherer muss Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls überprüfen
Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei, erläuterte das Gericht. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne, betonte das OLG.