OLG Köln: Hotel haftet wegen Beschädigung eines Autos durch Parkservice

Das Oberlandesgericht Köln hat ein Hotel und einen Hotel-Mitarbeiter wegen der Beschädigung eines Pkw (zwei platte Reifen) im Rahmen des Hotel-Parkservice mit rechtskräftigem Urteil vom 26.08.2019 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro verurteilt. Das OLG sah es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als erwiesen an, dass die Löcher in den Reifen durch einen Fahrfehler des Mitarbeiters verursacht worden waren (Az.: 22 U 134/17). 

Pkw sollte in Tiefgarage des Hotels gefahren werden

Die Ehefrau des Klägers im zugrundeliegenden Fall hatte den Toyota Auris vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadensersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

Hotel-Mitarbeiter schilderte schleichenden Luftverlust an Reifen

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. Daraufhin konnte das LG trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

OLG sieht Fahrfehler des Hotel-Mitarbeiters als erwiesen an

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG verurteilte Hotel und Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro. Es hatte die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen. Dieses habe ergeben, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter habe festgestellt, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne laut Gutachter nicht schleichend aufgetreten sein. Das OLG zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien.

OLG Köln, Urteil vom 26.08.2019 - 22 U 134/17

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2019.