Berufung gegen Strafurteil wegen Nichterscheinens des Angeklagten erfolglos
Der Angeklagte war unter anderem wegen schweren räuberischen Diebstahls vom Amtsgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die Berufung wurde vom Landgericht Aachen verworfen, weil der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Mit der Revision machte er geltend, dass er zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Zustellung der Ladung in einer von einer sozialen Einrichtung betriebenen Wärmestube sei nicht wirksam.
Wärmestube als Wohnort im Sinne der Zustellugsvorschriften
Die Revision blieb erfolglos. Das OLG Köln stellte fest, dass die Ladung ordnungsgemäß beim Postamt niedergelegt und die Mitteilung hierüber wirksam gemäß § 37 StPO, § 181 ZPO bei der Wärmestube abgegeben worden sei. Sein Verteidiger habe selbst die Anschrift der Wärmestube dem Gericht als Postadresse übermittelt. Zwar könne man sich in der Wärmestube nur vormittags aufhalten und dort nicht übernachten. Das ändere aber nichts daran, dass der Angeklagte dort im Sinne der Zustellungsvorschriften "gewohnt“ habe.
Übernachtungsmöglichkeit für Lebensmittelpunkt nicht erforderlich
Für die Wirksamkeit der Zustellung komme es nicht auf den Wohnsitz im Sinne des BGB oder die polizeiliche Meldeadresse an. Entscheidend sei vielmehr der räumliche Lebensmittelpunkt. Nur so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von zugestellten Sendungen Kenntnis zu nehmen. Zum "Wohnen" gehöre zwar typischerweise auch das Übernachten, das sei aber nicht unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Zustellung. Sehe eine Gemeinschaftseinrichtung keine Übernachtungsmöglichkeit vor, könne der Zustellungsadressat dort gleichwohl seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Zustellungsrechts haben.