OLG Köln: Arzneimittelimporteur darf Markenkrebsmedikament nicht umpacken

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt, dass ein Arzneimittelimporteur ein mit Sicherheitsfolie versehenes Krebsmedikament nicht in eigene Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken darf, da dies gegen Markenrechte verstoße. Auch verlange die EU-Fälschungsschutzrichtlinie kein Umpacken durch den Importeur (Urteil vom 11.10.2019, Az.: 6 U 142/19).

Markeninhaberin begehrte Umpackverbot für Importeurin

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Markenrechte für ein Krebsmedikament. Sie hat das Arzneimittel in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicherheitsfolie ("anti-tampering device") auf den Markt gebracht, die ein Öffnen erkennbar macht. Die beklagte Importeurin muss die importierte Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Sie will danach das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken. Unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Originalverpackung beantragte die Antragstellerin, ihr dies zu untersagen. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt.

OLG: EU-Fälschungsschutzrichtlinie verlangt kein Umpacken durch Importeur

Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Das von der Antragsgegnerin geplante Umpacken der Ware verstoße gegen die Markenrechte der Antragstellerin. Laut LG ist das Umpacken auch nicht mit Blick auf die EU-Fälschungsschutzrichtlinie erforderlich. Zweck der Sicherheitsmerkmale sei es, die Lieferkette davor zu schützen, dass gefälschte Arzneimitteln in die Lieferkette gelangen. Dem Fälschungsschutz von Arzneimitteln komme auch ein ganz besonderer Charakter zu, da Gesundheit und Leben von Menschen den höchsten Rang einnähmen. Nach der Fälschungsschutzrichtlinie sei es aber zulässig, dass ein Importeur ein Sicherheitsmerkmal ersetze.

Verantwortlichkeit für Öffnen durch neues Sicherheitsmerkmal transparent

Für die Verbraucher müsse ersichtlich sein, wer für die Beschädigung des ursprünglichen Sicherheitsmerkmals verantwortlich sei. Auch wenn das Auftrennen der Folie unterhalb eines neu anzubringenden Sicherheitsmerkmals erkennbar bleibe, unterstreiche dies die Verantwortlichkeit der Importeurin für das Öffnen und Wiederverschließen. Das hohe Schutzniveau der Fälschungsschutzrichtlinie werde dadurch eingehalten, dass transparent sei, wer für den Inhalt der geöffneten und wieder verschlossenen Verpackung verantwortlich sei. Dann sei die Situation mit dem Umpacken vergleichbar. Auch in diesem Fall wisse der Verbraucher, wer die ursprüngliche Packung geöffnet habe und für den Inhalt der neuen Verpackung verantwortlich zeichne. Die Importeurin müsse gewährleisten, dass sie selbst nur ordnungsgemäß verschlossene und mit einem nicht beschädigten Sicherheitsmerkmal versehene Verpackungen öffne und wieder verschließe.

OLG Köln, Urteil vom 11.10.2019 - 6 U 142/19

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2019.