OLG Köln: Abholen von Anwaltspost aus Fußgängerzone ist kein "Lieferverkehr"

Fährt ein Rechtsanwalt mit seinem Kfz in die Fußgängerzone, um bei der dortigen Postfiliale seine Anwaltspost zu holen, so handelt es sich dabei nicht um Lieferverkehr. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und das einem Anwalt auferlegte Bußgeld in zweiter Instanz bestätigt (Beschluss vom 02.05.2018, Az.: III-1 RBs 113/18, rechtskräftig).

Anwalt fuhr in Fußgängerzone

Der Anwalt war mit seinem Mercedes-Benz bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild "Lieferverkehr frei" gewehrt.

OLG bestätigt: Holen von Anwaltspost kein Lieferverkehr

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Der Bußgeldsenat des OLG Köln bestätigte die Auffassung des Amtsgericht Leverkusens, dass das Holen von Anwaltspost kein "Lieferverkehr" sei. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint.

Nur sehr begrenzte Ausnahmen in Fußgängerzone

Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen.

Keine Privilegierung von "Allerweltsgeschäften"

Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen, aber auch bei Privaten, anfallen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen. Dies sei beim Holen der Anwaltspost der Fall. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2018 - III-1 RBs 113/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2018.