Falsche Angaben zu Wohnungseigentümerversammlung
Das OLG hat es als erwiesen angesehen, dass der auf Zahlung der Maklercourtage verklagte Käufer einer Eigentumswohnung im konkreten Fall gegenüber dem Makler Wert daraufgelegt hatte, nach Abstimmungsmodus und Zahl der Miteigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger den Beklagten jedoch insoweit unter grob leichtfertiger Verletzung seiner Pflichten falsch informiert, indem er gegenüber dem Beklagten ins Blaue hinein behauptet habe, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge. Auch habe der Kläger dem Beklagten wahrheitswidrig versichert, dass noch keine Teilungserklärung vorliege. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem Sohn des Klägers, mit dem dieser zusammenarbeitet, vorgelegen. Aus der Teilungserklärung habe sich auch ergeben, dass – abweichend von den Angaben des Klägers – in der Wohnungseigentümerversammlung nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird. Ferner habe der Sohn des Klägers auch über weitere Informationen zur Zahl der Miteigentümer verfügt, die sich tatsächlich auf zwei weitere Miteigentümer belief.
Berufung mittlerweile zurückgenommen
Das OLG betonte, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn sichergestellt und gewährleistet ist, dass die seinem Sohn vorliegenden Informationen auch ihm selbst vollständig vorliegen. Zudem müsse der Kläger sich hier vorwerfen lassen, dass er gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt habe, dass er die Angaben machte, ohne selbst über die entsprechenden Informationen zu verfügen. Der Kläger habe sich durch diese Pflichtverletzungen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen Maklerlohn verwirkt. Auf den Hinweis des Senats hat der Kläger seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG Mainz zurückgenommen.