Hinterbliebenengeld regelmäßig geringer als Schmerzensgeld

Das Hinterbliebenengeld wird in der Regel nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen. In beiden Fällen gehe es zwar um eine Entschädigung für seelisches Leid, erläutert das Oberlandesgericht Koblenz. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld sei aber nachrangig. Er decke gerade die Fälle ab, in denen nach dem Tod eines nahen Angehörigen der seelische Schmerz des Hinterbliebenen noch nicht den Grad einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erlangt habe.

Vater eines Unfallopfers verlangt höheres Hinterbliebenengeld

Im konkreten Fall hat der Kläger wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner, sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch genommen, wobei er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalls eingeräumt hat. Die Haftpflichtversicherung zahlte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50% ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.750 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen und die Zahlung von weiteren 8.750 Euro geltend gemacht. Das Landgericht sah einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 Euro, mithin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt 4.500 Euro (50% von 9.000 Euro), begründet (BeckRS 2020, 37036). 

OLG Koblenz: Orientierung an durchschnittlichem Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro

Das OLG hat diesen Berechnungsansatz bestätigt und eine Berufung des Klägers daher als nicht erfolgversprechend eingestuft. Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes sei weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orientierungshilfe biete jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenommene Kostenschätzung, bei der ein durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro zugrunde gelegt worden sei. Ausgehend hiervon werde die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen ist, gelten. Da der Anspruch aber, anders als der auf Schmerzensgeld, gerade keine durch den Tod des Angehörigen eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung erfordere, falle er in der Regel geringer aus als das Schmerzensgeld.

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 - 12 U 870/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2021.