OLG Koblenz: Fahrzeug in automatischer Waschstraße ist nicht "in Betrieb"

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb", da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 05.08.2019 klargestellt (Az.: 12 U 57/19, BeckRS 2019, 18385) und damit ein Urteil des Landgerichts bestätigt. Ereigne sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, hafte der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht gemäß § 7 StVG aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, erläuterte das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Kläger wollte durch Bremsen Kollision vermeiden

Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Klägers hinter dem Fahrzeug der Beklagten, die auch selbst am Steuer saß, auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Der Kläger hat im Prozess angegeben, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt. Mit seiner Klage hat er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 Euro netto als Schaden geltend gemacht. Das LG verneinte einen Schadensersatzanspruch des Klägers.

Automatisierte Transportvorgänge innerhalb der Waschstraße entscheidend

Dies hat der Senat jetzt bestätigt. Er hat dabei klargestellt, dass die Beklagte nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht "in Betrieb", wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde, betonte das Gericht. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden seien (beispielsweise Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete, beispielsweise durch ein Abbremsen ihres Autos, scheide auch insoweit eine Haftung aus.

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2019 - 12 U 57/19

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2019.