OLG Karlsruhe zum VW-Abgasskandal: Schadensersatzanspruch eines Dieselkäufers umfasst auch "Deliktszinsen"

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufer mit Urteil vom 19.11.2019 Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen. Der Anspruch umfasse auch die Kosten für einen Kreditschutzbrief und "Deliktszinsen" (§ 849 BGB). Allerdings seien Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer sind abzuziehen. Das OLG hat die Revision zugelassen (Az.: 17 U 146/19).

"Skandal-Diesel" erworben

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er finanzierte den Kaufpreis von 16.700 EUR teilweise durch ein Darlehen und schloss einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief ab. Er verlangte von der VW AG als Schadensersatz unter anderem die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage teilweise statt. Es erkannte dem Kläger jedoch nicht die verlangten Zinsen zu. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.

OLG: VW haftet aus § 826 BGB - Nutzungsentschädigung anzurechnen

Der 17. Senat hat das Urteil teilweise abgeändert. Nach Auffassung des Senats haftet die VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Der Kläger könne daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Auch habe er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer müsse sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 Kilometer einen Nutzungsvorteil in Höhe von 9.728 Euro anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung sei eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 Kilometer. 

Anspruch auch auf "Deliktszinsen"

Anders als der für die südbadischen Landgerichtsbezirke zuständige 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat der 17. Senat dem Kläger "Deliktszinsen" in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB), hier ab Zahlung der Darlehensraten, zugesprochen. Wegen der unterschiedliche Beurteilung durch die verschiedenen Oberlandesgerichtssenate sei die Revision zugelassen worden, damit der Bundesgerichtshof diese Frage klären könne.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2019.