OLG Karlsruhe: Vergabeverfahren wegen Interessenkonflikt eines Beraters teilweise zu wiederholen

Die Vergabeverfahren der Städte Lörrach und Weil am Rhein bei der Suche nach einem strategischen Partner für die Bewerbung um eine Stromnetzkonzession müssen wegen eines Interessenkonfliktes eines für die beiden Städte tätigen Beraters in großen Teilen wiederholt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschlüssen vom 30.10.2018 entschieden (Az.: 15 Verg 5/1, 15 Verg 6/18 und 15 Verg 7/18).

Sachverhalt

Die Städte Lörrach und Weil am Rhein führen unabhängig voneinander Vergabeverfahren zur Gründung einer Gesellschaft mit den jeweiligen Stadtwerken durch. Diese Gesellschaften sollen sich um die Konzession der jeweiligen örtlichen Stromnetze bewerben. An beiden Vergabeerfahren beteiligten sich die ED Netze GmbH und die bnNetze GmbH - eine Tochtergesellschaft der badenova AG & Co KG. Im Mai dieses Jahres wurde die ED Netze GmbH durch die Städte Lörrach und Weil am Rhein darüber unterrichtet, dass sie nicht den Zuschlag erhalten solle, da ein anderer Bieter - die bnNetze GmbH – in den jeweiligen Verfahren ein besseres Angebot abgegeben habe. Die EDNetze GmbH beantragte hinsichtlich beider Vergabeverfahren die Nachprüfung durch die Vergabekammer. Diese wies die Nachprüfungsanträge der ED Netze GmbH zurück. Dagegen legte die ED Netze GmbH Beschwerden ein.

OLG: Vergabeverfahren wegen Interessenkonfliktes eines Beraters zum großen Teil zu wiederholen

Die Beschwerden waren überwiegend erfolgreich. Das OLG hat entschieden, dass die Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Teilnahmeanträge zu wiederholen sind, weil ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Ein für die von beiden Städten beauftragte Anwaltskanzlei tätiger energiewirtschaftlicher Berater sei bei der Durchführung der beiden Vergabeverfahren beteiligt gewesen und habe gleichzeitig auch die Muttergesellschaft der erfolgreichen Bieterin bnNetze GmbH in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim unterstützt. Die Beratungsleistung für die Muttergesellschaft der erfolgreichen Bieterin sei noch während der laufenden Vergabeverfahren erfolgt. Der energiewirtschaftliche Berater der Anwaltskanzlei habe auf den Ausgang der Vergabeverfahren Einfluss gehabt, da er die Zuschlagsentscheidung der beiden Städte mit vorbereitet habe. Das OLG erläutert, dass in einem Vergabeverfahren für die ausschreibende öffentliche Stelle kein Berater mitwirken dürfe, bei dem ein Interessenkonflikt vorliege (§ 5 KonzVgV). Ein Interessenkonflikt werde schon dann angenommen, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit des Beraters bestehe. Dem Antrag der ED Netze GmbH auf Ausschluss der bnNetze GmbH von den beiden Vergabeverfahren folgte das Gericht nicht. 

Weiteres Beschwerdeverfahren blieb ohne Erfolg

In einem weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Vergabe von Wegenutzungsverträgen zur Verlegung und zum Betrieb von Strom- und Gasversorgungsleitungen durch die Gemeinde Grenzach-Whylen gemeinsam mit der Stadt Rheinfelden überprüft. Nach dem Ergebnis des dortigen Vergabeverfahrens soll eine Bietergemeinschaft aus ED Netze GmbH und Stadtwerken Bad Säckingen GmbH den Zuschlag erhalten. Hiergegen wandte sich die in diesem Verfahren unterlegene bnNetze GmbH. Sie rügte Fehler bei der Auswertung der Angebote und machte geltend, ihr Angebot hätte den Zuschlag erhalten müssen. Ihr Nachprüfungsantrag war bereits vor der Vergabekammer erfolglos. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nunmehr auch vom Vergabesenat zurückgewiesen worden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 5/18

Redaktion beck-aktuell, 30. Oktober 2018.