VBL-Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach zweiter Anpassung wirksam

Die zweite Anpassung der Satzungsregelungen zur Startgutschrift der rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) von 2018 ist nunmehr wirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Die Neuregelung behebe den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf "Späteinsteiger", der bei den vorherigen Regelungen beanstandet worden war.

Satzungsregelung zweimal von Gerichten beanstandet

Die VBL hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf Grundlage von Versorgungstarifverträgen eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren. Auf tarifvertraglicher Grundlage wurde zum Stichtag 1.1.2002 das früher an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem nach einem Punktemodell umgestellt. Die hierzu in der Satzung getroffenen Übergangsregelungen sehen vor, dass die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften nach ihrem Wert festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben werden. Die Satzungsregelungen zur Startgutschrift der sogenannten rentenfernen Versicherten – dies sind im Grundsatz diejenigen, welche am 01.01.2002 jünger als 55 Jahre waren – wurden sowohl in der Ursprungsversion des Jahres 2002 als auch in der geänderten Fassung des Jahres 2012 von den Gerichten beanstandet. Sie benachteiligten "Späteinsteiger", die – typischerweise nach Studium oder Ausbildung – nicht bereits im Lebensalter von 20 Jahren oder noch früher in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, und verstießen damit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes

OLG: Benachteiligung der Späteinsteiger jetzt behoben

Mit der nunmehr zweiten Anpassung aus dem Jahr 2018 wurde die Berechnungsweise zu Gunsten dieser Beschäftigten verbessert. Die Neuregelung behebe den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und sei auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, so das OLG Karlsruhe. Die Klagen auf Gewährung einer höheren Zusatzrente blieben somit ohne Erfolg. 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2021 - 12 U 112/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2021.