OLG Karlsruhe: Online-Apotheken dürfen Widerrufsrecht von Verbrauchern nicht generell ausschließen

Versandapotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.02.2018 (Az.: 4 U 87/17) weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin, der im zugrundeliegenden Fall gegen die Online-Apotheke Apovia geklagt hatte. Das OLG habe es dem Betreiber außerdem untersagt, eine gebührenpflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung anzugeben.

Auch andere Gerichte bejahten Widerrufsrecht

Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, meint, mit dem Urteil des OLG zeichne sich in der Rechtsprechung immer mehr eine klare Linie zugunsten des Widerrufsrechts beim Online-Handel von Medikamenten ab. Ebenso entschieden hätten zuvor bereits das OLG Naumburg und das Landgericht Berlin.

Widerrufsrecht bei Arzneimitteln bejaht

In den Geschäftsbedingungen von Apovia wurden verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Betreiber berief sich vor Gericht darauf, dass ihm ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei und sie damit "rechtlich verderben" würden. Beim Versand schnell verderblicher Waren gebe es laut Gesetz kein automatisches Widerrufsrecht. Das OLG Karlsruhe hielt diese Ausnahme nach Mitteilung des vzbv allerdings nicht für einschlägig und schloss sich damit der Auffassung der Verbraucherschützer an. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers stehe Verbrauchern auch bei Arzneimitteln grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Online-Apotheken müssen kostenlos beraten

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung zudem, dass Online-Apotheken gesetzlich verpflichtet seien, kostenlos zu beraten. Dadurch solle sichergestellt werden, dass Verbraucher Informations- und Beratungsmöglichkeiten nutzen können, die mit denen einer stationären Apotheke vergleichbar sind. Apovia hatte nach Angaben des vzbv unter "Kontakt und Beratung" lediglich eine kostenpflichtige Telefonnummer angegeben. Nach Auffassung des Gerichts würden Gebühren, auch wenn sie gering sind, Bestellkunden davon abhalten, die Hotline zu nutzen. Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit seiner Forderung, die Versandapotheke müsse dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits vor der Bestellung in einer speicherfähigen Fassung bereitstellen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2018 - 4 U 87/17

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2018.