Jugendlicher Mörder versenkte 2007 einbetonierte Leiche im Neckar
Der Verurteilte hatte zusammen mit zwei Mittätern im Sommer 2007 aus Eifersucht einen 19-Jährigen getötet, dessen Leiche zerstückelt und in Blumenkübel einbetoniert im Neckar versenkt. Das Stuttgarter Landgericht verurteilte ihn deshalb wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an, weil durch das Vorliegen einer wahnhaften Störung die Begehung weiterer rechtswidriger Taten von erheblichem Gewicht drohe.
LG verneinte nach Haftverbüßung die Notwendigkeit der angeordneten Unterbringung
Nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe wurde der Vollzug der Maßregel angeordnet ohne das erforderliche Sachverständigengutachten zu deren Notwendigkeit einzuholen. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf. Bei der anschließenden Nachholung der Begutachtung wirkte der Verurteilte nicht mit. Dem Gutachtenergebnis folgend kam die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB unterfallenden psychischen Störung als Voraussetzung einer weiteren Maßregelunterbringung nicht (mehr) vorlag und erklärte deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein.
OLG: Landgericht hätte Erkenntnisse aus weiterer Begutachtung berücksichtigen müssen
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Bei der Begutachtung und der Entscheidung hätten die Erkenntnisse aus der weiteren Begutachtung des Verurteilten in einem laufenden Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart berücksichtigt werden müssen. Denn in jenem Verfahren, in dem über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu entscheiden war, hatte sich der Verurteilte bereit erklärt, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen.