OLG Hamm zur Auslegung des Begriffs "Rückstau" in den Bedingungen einer Elementarschadenversicherung

Bestimmen die Bedingungen für eine Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung, dass ein versicherter "Rückstauschaden" voraussetzt, dass Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt, ist ein Rückstau zu verneinen, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2017 hingewiesen (Az.: 20 U 23/17, BeckRS 2017, 119402). Die Klägerin nahm daraufhin ihre Klage zurück.

Klausel: Rückstauschaden nur bei Wasseraustritt aus Rohrsystem des versicherten Gebäudes

Die Klägerin verlangte vom beklagten Versicherer aus Köln Schadensersatz für einen Überschwemmungsschaden. Sie hatte beim Beklagten ihr Wohnhaus versichert, auch gegen Elementarschäden. Insoweit waren die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ der Beklagten vereinbart, nach denen der Versicherer unter anderem durch einen Rückstau zerstörte oder beschädigte Sachen entschädigt. Den Rückstau definierten die Bedingungen in § 4 wie folgt: ʺRückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.ʺ

LG bejahte Rückstauschaden durch überlastetes Fallrohr ohne Wasseraustritt aus Rohr

Im Juli 2014 erlitt die Klägerin einen Schaden, weil Wasser von ihrer Dachterrasse im 1. Obergeschoss in ihr Gebäude eindrang und in das dort gelegene Bad und eine Zwischendecke lief. Nach ihrem Vortrag war das möglich, weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation - die dahinterliegenden Kanäle waren vollgelaufen - die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen konnte. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr kam es dabei nicht. Das Landgericht Bochum hatte diesen Sachverhalt als Rückstauschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen bewertet und den Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung von etwa 4.500 Euro verurteilt. Dagegen legte der Versicherer Berufung ein.

OLG: Kein Rückstauschaden im Sinn der Versicherungsbedingungen

Das OLG wies die Parteien darauf hin, dass bereits nach dem Vortrag der Klägerin kein Rückstauschaden im Sinn der Versicherungsbedingungen vorliege, so dass die Klage unbegründet sei. Ein Rückstau im Sinn dieser Versicherungsbedingungen setze voraus, dass das den Schaden verursachende Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Hier hätte das schadensursächliche Wasser also aus dem Fallrohr der Dachterrasse ausgetreten sein müssen. Der Fall, dass Niederschlagswasser nicht mehr von einem Regenfallrohr aufgenommen werden könne, sei ein bestimmungswidriger Nichteintritt von Wasser und kein Rückstau im Sinn der Versicherungsbedingungen. Da vorliegend nicht ersichtlich sei, in welcher Weise Wasser durch eine Überlastung der Kanalisation aus dem Rohr auf die Terrasse hochgedrückt worden sein könnte, liege der Versicherungsfall eines Rückstaus im Sinn der Elementarschadensversicherung nicht vor. Nach dem erteilten Hinweis nahm die Klägerin die Klage zurück.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2017 - 20 U 23/17

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2017.