OLG Hamm: Inhaber darf in Bekleidungsgeschäft Fußbodenluke nicht offenstehen lassen

Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke stellt eine überraschende Gefahrenquelle dar, mit der ein Kunde nicht rechnen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 19.01.2018 entschieden. Falle ein Kunde durch die offene Luke, könne ihm daher 100% Schadenersatz zustehen (Az.: 9 U 86/17, BeckRS 2018, 7714).

Kundin fiel in Bekleidungsgeschäft durch offene Bodenluke

Das beklagte Modehaus wird nach der Verletzung einer Kundin in seinen Geschäftsräumen von der klagenden Krankenkasse aus übergegangenem Recht auf Ersatz aufgewandter Behandlungskosten in Anspruch genommen. Die Kundin besuchte das Modehaus, um einen Pullover für ihre Tochter zu erwerben. Im Gang zur Kasse befand sich ein Schacht im Boden mit den Maßen 2,11 Meter x 0,8 Meter, der in den darunter gelegenen Bügelkeller führte. Dessen Abdeckung stand offen. Weil sie zur Seite sah, wo sich eine Verkäuferin mit dem Geschäftsinhaber unterhielt, übersah die Kundin die offene Luke und stürzte in den Schacht. Sie erlitt diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß, unter anderem eine Oberarmfraktur und eine Fraktur des Innenknöchels.

LG lastete Kundin Mitverschulden von 30% an

Von der Klägerin unfallbedingt für ihr Kassenmitglied getragene Behandlungskosten in Höhe von etwa 21.000 Euro regulierte der Haftpflichtversicherer der Beklagten zur Hälfte. Im vorliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte aufgrund eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens der Kundin keine weitergehende Kostenerstattung schuldet. Das Landgericht nahm ein Mitverschulden der Kundin in Höhe von 30% an. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

OLG: Kunden müssen in Bekleidungsgeschäft nicht mit offener Bodenluke rechnen

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat das Modehaus dazu verurteilt, 100% des Schadens zu erstatten. Ein Mitverschulden der Kundin sei nicht feststellbar. Der Unfall habe sich in einem Ladenlokal ereignet, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt werde. In einem solchen Bekleidungsgeschäft müsse ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke sei eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden dürfe. So werde im Geschäftslokal der Beklagten nach den Angaben ihres Geschäftsführers auch üblicherweise verfahren.

Etwaiges Mitverschulden tritt jedenfalls zurück

Ließen sich, wie im vorliegenden Fall, die Sichtverhältnisse der Kundin beim Annähern an den Schacht nicht mehr exakt rekonstruieren, sei die kurze Ablenkung der Kundin durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch nicht als Mitverschulden zu bewerten, so das OLG weiter. Jedenfalls trete ein etwaiges - geringes - Mitverschulden der Kundin hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung, die die Beklagte zu vertreten habe, zurück. Deswegen schulde die Beklagte 100% Schadensersatz.

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2018 - 9 U 86/17

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2018.