Beklagter scherte ohne vorheriges Blinken aus
Der Kläger nimmt den Beklagten und den Haftpflichtversicherer des Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadenersatz in Anspruch, der sich am 14.05.2015 auf der BAB 31 ereignete. Der Sohn des Klägers befuhr mit dessen Seat die linke Fahrspur und beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur mit seinem Kfz fahrenden Beklagten mit einer Geschwindigkeit von circa 150 km/h zu überholen. Als sich das klägerische Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall, weil der Sohn des Klägers das klägerische Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und dem Fahrzeug des Beklagten auch nicht ausweichen konnte.
LG lehnt wegen groben Verschuldens des Beklagten Mithaftung des Klägers ab
Den Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von circa 7.640 Euro hat das LG dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt und auch nicht so ausgeführt habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Sohn des Klägers den Unfall durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit mitverursacht habe, rechtfertige aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten keine Mithaftung des Klägers.
Beklagte drängt auf Mithaftung des Klägers zu 25%
Mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit durch den Sohn des Klägers habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs so erhöht, dass eine Mithaftung des Klägers in Höhe 25% gerechtfertigt sei.
Auch OLG schließt Mithaftung des Klägers aus
Der Argumentation der Beklagten hat sich das OLG Hamm nicht angeschlossen. Nach seinem Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 (BeckRS 2017, 141894) hat es die Berufung jetzt zurückgewiesen. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers, so das OLG. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen.
Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs war mit Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar
Ein schuldhafter, den Unfall mitverursachender Verkehrsverstoß des Sohnes des Klägers sei demgegenüber nicht bewiesen. Bei der vor den beiden Fahrzeugen freien Autobahn habe er nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet, die nach den Angaben des Sohnes des Klägers gefahrene Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen. Eine höhere Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei nicht feststellbar.