OLG Hamm: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Mithaftung begründen

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100%-iger Schadenersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 06.02.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 28.04.2017 (Az.: 19 O 252/) bestätigt (Az.: 7 U 39/17, BeckRS 2018, 1295).

Beklagter scherte ohne vorheriges Blinken aus

Der Kläger nimmt den Beklagten und den Haftpflichtversicherer des Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadenersatz in Anspruch, der sich am 14.05.2015 auf der BAB 31 ereignete. Der Sohn des Klägers befuhr mit dessen Seat die linke Fahrspur und beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur mit seinem Kfz fahrenden Beklagten mit einer Geschwindigkeit von circa 150 km/h zu überholen. Als sich das klägerische Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall, weil der Sohn des Klägers das klägerische Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und dem Fahrzeug des Beklagten auch nicht ausweichen konnte.

LG lehnt wegen groben Verschuldens des Beklagten Mithaftung des Klägers ab

Den Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von circa 7.640 Euro hat das LG dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt und auch nicht so ausgeführt habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Sohn des Klägers den Unfall durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit mitverursacht habe, rechtfertige aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten keine Mithaftung des Klägers.

Beklagte drängt auf Mithaftung des Klägers zu 25%

Mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit durch den Sohn des Klägers habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs so erhöht, dass eine Mithaftung des Klägers in Höhe 25% gerechtfertigt sei.

Auch OLG schließt Mithaftung des Klägers aus

Der Argumentation der Beklagten hat sich das OLG Hamm nicht angeschlossen. Nach seinem Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 (BeckRS 2017, 141894) hat es die Berufung jetzt zurückgewiesen. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers, so das OLG. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen.

Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs war mit Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar

Ein schuldhafter, den Unfall mitverursachender Verkehrsverstoß des Sohnes des Klägers sei demgegenüber nicht bewiesen. Bei der vor den beiden Fahrzeugen freien Autobahn habe er nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet, die nach den Angaben des Sohnes des Klägers gefahrene Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen. Eine höhere Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sei nicht feststellbar.

Maßvolles Überschreiten der Richtgeschwindigkeit wirkte nicht gefahrerhöhend

Die damit auf Seiten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abwägungsverhältnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h habe sich keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr überhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgeführt. In diesem Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 - 7 U 39/17

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2018.