Strafbarer Missbrauch von Polizeiuniform durch "POZILEI"-Jacke

Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstabendas Wort "POZILEI" statt "POLIZEI" prangt, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB zu begründen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Autofahrerin wegen Fahrweise gerüffelt

Das OLG verwarf die Revision des Angeklagten, der wegen eines solchen Outfits vom Berufungsgericht wegen unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt worden war. Die Verurteilung ist mit der Entscheidung des OLG rechtskräftig. Laut Urteilsfeststellungen des LG Paderborns befuhr der heute 43- jährige Angeklagte aus Borchen im Februar 2020 zur Mittagszeit die Marienstraße in Paderborn mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift "POZILEI" in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, so dass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde.

OLG bestätigt strafbaren Missbrauch

Das Berufungsgericht wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreicht, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das Landgericht aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks "POZILEI". Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als "POLIZEI" gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der "Buchstabensalat" auch ab, so das LG. Der Vierte Strafsenat bestätigte diese Entscheidung. Das Verhalten sei geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB zu begründen.

Auf gesamtes Erscheinungsbild kommt es an

Dem steht laut OLG das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führe, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch sei es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift solle schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2022 - 4 RVs 62/22

Gitta Kharraz, 28. Juni 2022.