Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 9/2017 vom 11.05.2017
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Sachverhalt
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 EUR wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons. Die Höhe der Geldbuße ergab sich aufgrund mehrerer Vorahndungen.
Bei der beanstandenden Fahrt hatte der Betroffene ein iPhone in der Hand gehalten und dessen «Home-Button» betätigt. Unklar blieb, ob er – wie er vorträgt – lediglich kontrollieren wollte, ob das Gerät eingeschaltet ist, um es gegebenenfalls auszuschalten oder ob er weitere Funktionen des Telefons nutzen wollte.
Gegen die Verurteilung wandte sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Rechtliche Wertung
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Die Sache wurde dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten war, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Die Überprüfung ergab, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben konnte.
Es sei obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten wie auch das Ausschalten eines Mobiltelefons als eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sei. Aus der zutreffenden Einordnung des Einschaltens eines Mobiltelefons als dessen Benutzung ergebe sich zwangsläufig, dass die Nutzung des Mobiltelefons gerade nicht voraussetze, dass sich dieses bereits in einem aktiven Betriebszustand befunden hat.
Um die Benutzung eines Mobiltelefons handle es sich auch dann, wenn das Handy ans Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des «Ausgeschaltetseins» handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones diene in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon «aufzuwecken» und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Sei das Gerät ausgeschaltet, bleibe der Bildschirm dunkel. Es handele sich letztlich um eine Art «Negativfunktion» des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones beziehungsweise seiner Funktionen anzusehen ist.
Praxishinweis
Die Handys der Autofahrer beschäftigen die Rechtsprechung in erheblichen Umfang. Einer weiteren «Entschuldigung» ist hiermit ein Riegel vorgeschoben.