OLG Hamm klärt Haftungsfragen: Gefährlicher Busausstieg

Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten - Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz - für den Unfall verantwortlich sein. Hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 28.02.2018 in einem zwischen den Versicherern des Busunternehmens und des beteiligten Kfz geführten Regressprozess hingewiesen (Az.: 11 U 108/17). Nachdem der Hinweisbeschluss erging, hat die Beklagte am 19.03.2018 die Berufung zurückgenommen.

Sachverhalt

Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Mit diesem fuhr sie im März 2011 auf der Bundesstraße 55 von Allagen nach Warstein. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 Meter vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den Karnevalsumzug entstandenen Verkehrsstaus auf der B 55 halten. Im dortigen Bereich hat die Straße einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus mehrere Minuten gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren. Als die Geschädigte den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim klagenden Versicherer haftpflichtversicherten Pkw erfasst und verletzt. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet. Die Geschädigte hat zunächst einen Schadensersatzprozess gegen die PKW-Fahrerin und Fahrzeughalterin sowie den klagenden Haftpflichtversicherer geführt.

Versicherer müssen sich ihren Schadensanteil teilen

In diesem wurden Fahrerin und Versicherer unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Geschädigten rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Der klagende Versicherer zahlte daraufhin bislang etwa 6.740 Euro an die Geschädigte. Die Hälfte dieses Betrages, rund 3.370 Euro, verlangt er vom beklagten Haftpflichtversicherer des Fahrers und des Busunternehmens mit der Begründung erstattet, ein Verschulden des Busfahrers und die Betriebsgefahr des Linienbusses habe in diesem Umfang zum Unfallgeschehen beigetragen. Das auf eine Schadensteilung gerichtete Begehren des klagenden Versicherers war erfolgreich. Das OLG Hamm wies in seinem Beschluss darauf hin, dass sich der beklagte Versicherer zur Hälfte an der Haftungsquote des klagenden Versicherers zu beteiligen hat. Nach dem erteilten Hinweis hat der beklagte Versicherer am 19.03.2018 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen.

Busfahrer hätte Warnblinker anstellen müssen

Der Beförderungsvertrag zwischen der Geschädigten und dem Busunternehmen begründe eine vertragliche Schutzpflicht des Unternehmens zugunsten der Busfahrgäste, erklärte das OLG. Diese sei im vorliegenden Fall dadurch verletzt worden, dass der Busfahrer die Bustüren geöffnet habe, ohne zuvor an dem Bus die Warnblinkanlage angestellt zu haben. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, weil er in der Verkehrssituation damit habe rechnen müssen, dass während des Aussteigens der Fahrgäste andere Fahrzeuge den rechts neben dem Bus gelegenen Seitenstreifen für sich nutzen könnten. Der Seitenstreifen habe nämlich von anderen Fahrzeugen zum Halten und Parken benutzt werden dürfen.

Mitverschulden der Geschädigten hebt Haftung des Fahrers nicht auf

Ein Mitverschulden der Geschädigten, die sich beim Ausstieg aus dem Bus nicht so verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, vermindere zwar die Haftung auf Seiten des Busfahrers und des Busunternehmens, schließe diese aber nicht aus, weil auf Seiten des Verkehrsunternehmens noch die Betriebsgefahr des Busses zu berücksichtigen sei. Im Verhältnis zu der Geschädigten sei eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 angemessen. Eine gleichlautende Quote habe sich auch im Vorprozess im Verhältnis der Geschädigten zum vorbeifahrenden Pkw ergeben.

Schutzpflichten in Bezug auf Fahrgäste zuallererst beim Busunternehmer

Der damit auf Seiten des Busunternehmens sowie des Busfahrers und auf Seiten der PKW-Fahrerin und -Halterin jeweils verbleibende hälftige Haftungsanteil sei im Verhältnis zwischen diesen Unfallbeteiligten und damit im Verhältnis des klagenden und beklagten Versicherers erneut mit einer jedenfalls 50%-Mithaftung des Busunternehmens und seines Fahrers zu teilen. Das entspreche den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es - im Verhältnis der am Unfallgeschehen beteiligten Schädiger - aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages zuvörderst dem Busunternehmen und dessen Fahrer oblegen habe, die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Bus vor Gefahren zu schützen.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 11 U 108/17

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2018.