Bußgeld wegen Verstoßes gegen Corona-Partyverbot

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde eines 17-Jährigen, der wegen eines Ende Januar 2021 begangenen Verstoßes gegen das damals nach der damaligen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung bestehende Corona-Partyverbot zu einem Bußgeld verurteilt wurde, als unbegründet verworfen. Das Partyverbot habe seinerzeit auch für kleinere gesellige Zusammenkünfte gegolten, so das Gericht.

Jugendlicher wegen Verstoßes gegen Corona-Partyverbot zu Bußgeld verurteilt

Der 17-jährige Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen den damals geltenden § 2 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 07.01.2021 zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt, weil er mit sechs weiteren Personen ohne Mund- und Nasenschutz und ohne Einhaltung des Mindestabstandes in einer Holzhütte eine Party gefeiert hatte.

OLG: "Partyverbot" genügte Bestimmtheitsgebot

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde im Wesentlichen unbegründet verworfen. Dem Betroffenen wurde lediglich gestattet, die gegen ihn verhängte Geldbuße von 250 Euro in Raten zu erbringen. Sowohl die Coronaschutzverordnung als solche als auch das darin geregelte "Partyverbot" seien nicht zu beanstanden. Insbesondere genüge das Verbot dem Bestimmtheitsgebot. Eine am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtete Auslegung ergebe, dass eine "Party oder vergleichbare Feier" keinen besonderen oder bedeutsamen oder feiertagsbezogenen Anlass voraussetze. Schon nach dem normalen Sprachgebrauch sei unter einer Party ein zwangloses, privates Fest zu verstehen. 

Partyverbot galt auch für kleinere gesellige Zusammenkünfte

Vor allem aber finde der Begriff seine Konturen, wenn man sich Sinn und Zweck des generellen Verbots vergegenwärtige. Der Verordnungsgeber habe ersichtlich sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen erfassen wollen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet seien, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergehe. Diese Gefahr bestehe gerade nicht nur bei großen Gruppen, sondern auch bei kleinen Gruppen.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2022 - 4 RBs 88/22

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2022.