OLG Hamm bestätigt Verurteilung eines Ex-Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch Facebook-Kommentare

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Mannes wegen Volksverhetzung bestätigt, der in öffentlich abrufbaren Kommentaren auf Facebook kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" beschimpft hatte und zu der Zeit Berufssoldat war, wie seinem öffentlich zugänglichem Facebook-Profil entnommen werden konnte (Beschluss vom 07.09.2017, Az.: 4 RVs 103/17).

Bundeswehrangehörigkeit in öffentlich zugänglichem Facebook-Profil mitgeteilt

Im Januar 2016 schrieb der damals 33 Jahre alte, noch als Berufssoldat bei der Bundeswehr beschäftigte Angeklagte auf der Facebook-Seite des "112-Magazins" mehrere öffentlich abrufbare Kommentare. Dass er bei der Bundeswehr arbeitete, teilte er in seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil mit.

Ausländer und Flüchtlinge als "Affen", "Gesochse", "Ungeziefer" und "Pack" beschimpft

Zu einem Artikel über einen in einem Zugabteil straffällig gewordenen Flüchtling postete er: "Grenzen sofort schließen alle illegalen Einwanderer oder die so genannten Flüchtlinge sofort abschieben. Das Geld was aufeinander für die Affen da ist sollte lieber unseren eigenen obdachlosen oder Rentnern zu gute kommen das War nie Geld für da aber auf einmal können wir die alle durchfüttern? Der große knall Wird kommen und das sehr bald." Wenige Minuten später fügte er ein Bild eines Transall-Flugzeuges ein und schrieb: "Deutschland will Transall-Maschinen der Bundeswehr einsetzen, um abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben. In der CSU streitet man noch, aus welcher Höhe der Abwurf erfolgen soll." Einen wenige Tage später veröffentlichten Artikel über einen arabischen Ladendieb, der von Zeugen gestellt wurde und die Beute zurückließ, kommentierte der Angeklagte wie folgt: "Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld haben will. Denn wenn die wirklich Hilfe brauchen würden sieht Dankbarkeit meiner Meinung aber ganz anders aus." Wenige Minuten später schrieb er: "Wieder ein so genannter bedauerlicher Einzelfall hahahahahahahaha Abschieben dieses Pack."

LG: Kommentare wegen Bundeswehrangehörigkeit zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet

Das Amtsgericht Detmold verurteilte den - zu dieser Zeit bereits aus der Bundeswehr ausgeschiedenen - Angeklagten wegen der genannten Kommentare zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 Euro (3.750 Euro). Auf die Berufung des Angeklagten bestätigte das Landgericht Detmold die erstinstanzliche Verurteilung. Der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei erfüllt. Der Angeklagte habe die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er kriminelle Ausländer und Flüchtlinge beschimpft und böswillig verächtlich gemacht habe. Die Kommentare seien auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da der Angeklagte in seinem Facebook-Profil selbst angegeben habe, bei der Bundeswehr beschäftigt zu sein. Es handele sich daher nicht um die Äußerung einer Privatperson, sondern um die eines Berufssoldaten, bei dem die Allgemeinheit davon ausgehe, dass er die verfassungsmäßigen Rechte auch von Ausländern schützt. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision ein.

OLG bestätigt Verurteilung

Die Revision hatte keinen Erfolg, das OLG hat sie als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung setze der Tatbestand der Volksverhetzung keine öffentliche Äußerung voraus. Es genüge eine Tathandlung, die zur öffentlichen Friedensstörung geeignet sei. Die Tat des Angeklagten richte sich auch gegen Teile der Bevölkerung. Dieser Begriff umfasse alle Personenmehrheiten, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar seien. Hierzu zählten auch die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2017 - 4 RVs 103/17

Redaktion beck-aktuell, 26. September 2017.