Polizeibeamte als "Spinner" und "Spasti" bezeichnet
Konkret ging es um einen Vorfall am 08.07.2017 in Dortmund. An diesem Tag sollte die Geburtstagsfeier eines Bekannten des Angeklagten stattfinden. Hierzu waren Bierbänke auf einem Parkplatzbereich aufgebaut. Gegen 18.00 Uhr versahen drei Polizeibeamte in diesem Ortsbereich ihren Dienst. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung für das Gebiet, in dem die Geburtstagsfeier stattfinden sollte, führten die Zeugen eine polizeiliche Kontrolle durch. Dabei forderte ein Polizeibeamter den Angeklagten auf, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Hierauf erwiderte der Angeklagte lautstark: "Den habe ich schon abgegeben, du Spinner!". Im weiteren Verlauf verlangte der Polizeibeamte von dem Angeklagten, seine Messerhalskette abzulegen und sie der Polizei auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte mit der lautstarken Äußerung nach: "Hier hast du es, du Spasti!".
Zunächst nur zu Geldstrafe verurteilt
Wegen dieses Geschehnisses ist der Angeklagte in erster Instanz wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1.600 Euro verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt der ausgeurteilten Geldstrafe begehrt hat, hat das LG Dortmund den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe könne insbesondere deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte, so das LG, bislang verhängte Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen habe und ohne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe alsbald wieder mit ähnlichen Taten zu rechnen sei.
OLG verneint Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des LG Dortmund ist erfolglos geblieben, weil das OLG keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Nachprüfung des Berufungsurteils erkennen konnte.