OLG Hamm: Arzt muss bei relativer Indikation für Operation über konservative Alternative aufklären

Besteht nur eine relative Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs, muss ein Patient dezidiert mündlich über die echte Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.12.2017 entschieden (Az.: 5 O 28/13).

Arzt operierte Patient wegen therapieresistenter Rückenschmerzen

Der Kläger litt seit vielen Jahren an therapieresistenten Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich. Er stellte sich deshalb in einem Krankenhaus vor, in dem der Beklagte als Belegarzt tätig war. Nach einigen Tagen stationären Aufenthalts mit einer konservativen Behandlung führte der Beklagte nach einem erstellten CT ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger, in dem er zu einer operativen Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule riet. Der Beklagte führte den operativen Eingriff mit einer Disektomie, einer Dekompression, einer Neurolyse sowie einer Spondylodese aus. Nach der Operation stellten sich neurologische Ausfälle in beiden Beinen des Klägers ein. Er war nicht mehr in der Lage, das gestreckte Bein anzuheben. Zudem zeigten sich Lähmungen beim Heben und Senken der Füße, eine Blasenentleerungsstörung, und eine Störung der Sexualfunktion. Zwei Revisionsoperationen, bei denen jeweils ein epidurales Hämatom entfernt wurde, bewirkten keine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers.

Kläger verlangt Schadensersatz für dauerhafte Folgeschäden

Der Kläger leidet dauerhaft an einer chronischen inkompletten Kaudalähmung mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Füße sowie Schmerzen im Operationsbereich. Er kann nur kurze Strecken mit Gehhilfen zurücklegen und ist im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Zudem muss er mit einer dauerhaften Störung der Sexualfunktion und einer sich aufgrund der eingeschränkten Mobilität und chronischen Beschwerden entwickelnden depressiven Störung leben. Eine nach der Operation aufgetretene Blasenentleerungsstörung hat sich zwischenzeitlich zurückgebildet. Mit der Behauptung, der operative Eingriff des Beklagten sei behandlungs- und aufklärungsfehlerhaft vorgenommen worden, verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, unter anderem materiellen Schadensersatz in Höhe von etwa 34.500 Euro und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 200.000 Euro. Erstinstanzlich blieb die Klage erfolglos.

OLG: Unzureichende Aufklärung über mögliche Behandlungsalternative

Das Oberlandesgericht hat dem Kläger nunmehr Recht gegeben, als es unter Abänderung des vorinstanzlichen Urteils den verlangten Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro zugesprochen hat. Der Beklagte habe den Kläger vor dem ersten Eingriff unzureichend aufgeklärt. Die insoweit erteilte Einwilligung des Klägers sei insoweit nicht wirksam. Zudem sei auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen, da er einen Entscheidungskonflikt zwischen den Behandlungsalternativen glaubhaft gemacht habe. Für den vorgenommenen operativen Eingriff habe mangels neurologischer Ausfallerscheinungen beim Kläger nur eine relative Indikation bestanden. Alternativ hätte die konservative Behandlung als echte Alternative fortgesetzt werden können. Hierüber habe der Beklagte den Kläger aufklären müssen.

Je geringer die Dringlichkeit des Eingriffs desto genauer ist aufzuklären

Nach der Rechtsprechung sei die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gebe es aber - wie im vorliegenden Fall - mehrere Behandlungsmöglichkeiten, unter denen der Patient eine echte Wahlmöglichkeit habe, müsse ihm durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle. Je weniger dringlich sich der Eingriff - nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstelle, desto weitgehender seien Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht. So sei bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun geboten.

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2017 - 5 O 28/13

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2018.