"Ansammlungsverbot" während ersten Lockdowns erneut bestätigt

Das Ansammlungsverbot nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 27.03.2020 basierte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verstieß nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat nach dem 4. (vgl. BeckRS 2021, 1231) jetzt auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.

Bußgelder wegen Verletzung des Ansammlungsverbots

Der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund hatte gegen zwei Personen aus Dortmund und eine Person aus Chemnitz wegen verbotswidriger Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen nach der Coronaschutzverordnung Bußgelder von jeweils 200 Euro verhängt. Den Betroffenen wurde vorgeworfen, sich in einer Nacht im April 2020 gemeinsam in der Zeit von 23.53 Uhr bis 0.08 Uhr auf dem Wilhelmplatz in Dortmund aufgehalten zu haben. Die Betroffenen legten Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein und bekamen Recht: Das Amtsgericht Dortmund sprach sie am 02.11.2020 frei und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 12 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung gegen höherrangiges Recht verstoße (Az.: 733 OWi 64/20).

OLG sieht in IfSG ausreichende gesetzliche Grundlage

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen diese Entscheidung hatte – zumindest vorläufig – Erfolg. Das "Ansammlungsverbot" nach dem im April 2020 geltenden § 12 der Coronaschutzverordnung finde eine ausreichende gesetzliche Grundlage in den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020), meint das OLG Hamm. Sowohl § 12 der Coronaschutzverordnung als auch das IfSG verstießen – entgegen der Auffassung des AG – nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei die Verordnungsermächtigung des IfSG hinreichend bestimmt und auch mit dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt vereinbar.

AG muss Feststellungen zu unerlaubter Ansammlung nachholen

Daher sei das Urteil des AG fehlerhaft und aufzuheben. Es müsse sich nun erneut mit der Sache befassen, da es noch keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob gegen das "Ansammlungsverbot" in § 12 der Coronaschutzverordnung tatsächlich verstoßen worden ist.

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2021.