Inhaftierter IS-Rückkehrerin elterliche Sorge zu Recht einstweilig entzogen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den einstweiligen Entzug der elterlichen Sorge einer inhaftierten IS-Rückkehrerin für ihre vier Kinder für rechtmäßig erachtet. Die Unterbringung der Kinder in Bereitschaftspflegefamilien sei erforderlich, da die von der Rückkehrerin gewünschte Betreuung durch die Großmutter derzeit eine Kindeswohlgefährdung berge. Die Aufnahme von vier dieser bislang nicht bekannten, kleinen Kindern setze umfangreiche Vorbereitungen voraus.

IS-Rückkehrerin in U-Haft

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge für ihre vier Kinder im Alter zwischen einem und vier Jahren. Sie besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit und reiste Ende 2014 nach Syrien aus, um sich dort dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. 2019 floh sie mit ihren vier Kindern zu Verwandten ihrer Mutter in der Türkei. Im Zuge ihrer Abschiebung nach Deutschland wurde sie bei ihrer Einreise auf dem Flughafen Frankfurt am Main festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Jugendamt erhält einstweilig elterliche Sorge

Ihre vier Kinder wurden in Obhut genommen und in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht. Das Amtsgericht entzog der Mutter im Weg der einstweiligen Anordnung die vollständige elterliche Sorge und übertrug sie auf das Jugendamt. Dagegen richteten sich die Beschwerden der Mutter, die eine Unterbringung ihrer Kinder bei ihrer - unter Betreuung stehenden – Mutter, der Großmutter der Kinder, in Deutschland anstrebte.

OLG: Einstweiliger Entzug des Sorgerechts rechtmäßig

Die Beschwerden hatten auch vor dem OLG keinen Erfolg. In die elterliche Sorge könne nur dann gerichtlich eingegriffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage seien, die Gefahr abzuwenden. Im Eilverfahren müsse zudem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen. Hier sei gegenwärtig ein solcher Eingriff durch eine sofortige Fremdunterbringung der Kinder erforderlich, so das OLG. Unerheblich für diese Entscheidung sei allerdings, ob die Mutter noch islamistischem Gedankengut anhänge und nicht bereit sei, ihre Kinder in einer den Vorgaben der deutschen Rechtsordnung genügenden Art und Weise zu erziehen. Infolge ihrer Inhaftierung stehe sie für die Erziehung, Betreuung und Versorgung derzeit ohnehin nicht zur Verfügung.

Unterbringung der Kinder bei der Großmutter gefährdet derzeit das Kindeswohl

Die von der Mutter angestrebte Unterbringung der Kinder bei der Großmutter sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch mit einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls verbunden. Dass die Großmutter selbst unter Betreuung stehe, reiche allerdings für die Feststellung der Kindeswohlgefährdung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. Anhaltspunkte für eine islamistische Gesinnung der Großmutter lägen ebenfalls nicht vor. Die Aufnahme der vier Kinder im Alter zwischen einem und vier Jahren in den Haushalt der den Kindern bislang nicht persönlich bekannten, selbst auf Unterstützung angewiesenen Großmutter setze aber jedenfalls umfangreiche Vorbereitungen voraus. Es sei davon auszugehen, dass alle Kinder nicht nur aufgrund ihres geringen Alters, sondern auch aufgrund des Erlebens von Krieg und Flucht einen erhöhten Bedarf an Zuwendung und Aufmerksamkeit haben.

Umfangreiche Vorbereitungen für Umzug erforderlich

Bei einem Wechsel der Kinder in den Haushalt der Großmutter seien eine Überforderung der Kinder und der Großmutter sowie daraus drohende schwere Schäden für die seelische Entwicklung der Kinder zu vermeiden. Es bedürfe deshalb einer Vorbereitung der Kinder im Sinn einer umsichtigen Anbahnung des Umzugs zur Großmutter und einer Vorbereitung der zur Unterstützung der Großmutter erforderlichen Hilfen. Insbesondere sei vorab zu klären, wie die Kinder in der Wohnung untergebracht würden, welche Kinderausstattung dort benötigt werde, wie die Kontaktanbahnung zu der Großmutter erfolgen solle und welche konkrete Unterstützung durch Familienangehörige und durch öffentliche Hilfen oder Einrichtungen die Großmutter bei der Betreuung und Versorgung der Kinder erhalte.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.05.2020 - 4 UF 82/20

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2020.