OLG: Doppelbestrafungsverbot steht Auslieferung entgegen
Die USA ersuchte um die Auslieferung einer am Frankfurter Flughafen festgenommenen Italienerin, der bandenmäßiger Kunstfälschungsbetrug vorgeworfen wurde. Zuvor war die Frau in Italien wegen des gleichen Vorwurfs bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das OLG hat ihre Auslieferung für unzulässig erklärt. Der Auslieferung stünde das Auslieferungshindernis des Verbots der Doppelbestrafung entgegen.
Nach dem Doppelbestrafungsverbot dürfe eine Auslieferung nicht bewilligt werden, wenn der Verfolgte wegen der Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht werde, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden sei.
Doppelbestrafungsverbot auf andere Unionsbürger zu erstrecken
Dieser Schutz vor Doppelbestrafung gelte zwar grundsätzlich nur für eigene Staatsangehörige, also für die Staatsbürger des ersuchten Staats. Der Grundsatz müsse aber auch auf andere Unionsbürger erstreckt werden. Nur so sei gewährleistet, dass ein EU-Bürger in jedem anderen EU-Staat einen seinem Heimatstaat vergleichbaren Schutz vor Auslieferungsersuchen habe und sich frei innerhalb der EU bewegen könne. Es würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen, wenn ein Unionsbürger nicht ausgeliefert werden dürfte, sofern er in seinem Heimatstaat festgenommen würde, er aber doch ausgeliefert werden dürfte, wenn die Festnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgte. Wäre die Verfolgte als italienische Staatsangehörige in Italien festgenommen worden, wäre sie nicht an die USA ausgeliefert worden. Dies müsse auch gelten, wenn sie in Deutschland festgenommen werde.