OLG Frankfurt: Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mutter auch bei neuer Partnerschaft

Geht eine nichteheliche Mutter eine neue Partnerschaft ein, verliert sie deswegen nicht den Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Sie wird vom Gesetz anders behandelt als die eheliche Mutter. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 02.05.2019 (Az.: 2 UF 273/17, BeckRS 2019, 12306) entschieden, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet.

Kindesvater reduzierte Unterhalt wegen neuer Partnerschaft

Die Eltern hatten sich noch vor der Geburt des gemeinsamen Kinds getrennt. Die Mutter begann wieder zu arbeiten, als das Kind ein Jahr und zwei Monate alt war und war ein Jahr später bereits wieder in Vollzeit tätig. Inzwischen lebte sie mit einem neuen Partner zusammen. Der Vater zahlte zwar Betreuungsunterhalt, reduzierte diesen jedoch auf zuletzt 215 Euro monatlich.

Gericht gibt Frau Recht

Die Mutter verlangte weitere Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kinds. Der Mann war der Meinung, seine Ex-Partnerin habe keinen Unterhaltsanspruch mehr, da sie wieder in einer Partnerschaft lebe. Für sie gelte dasselbe wie für eine geschiedene Ehefrau. Dem widersprach das Gericht und entschied zugunsten der Frau, berichtet der DAV.

Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB nicht anwendbar

Laut OLG verhalte es sich mit dem Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter anders als mit dem einer ehelichen Mutter. Zwar sollten nichteheliche und eheliche Mütter gleichbehandelt werden, was den Betreuungsunterhalt angehe. Das habe aber aufgrund des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter seine Grenzen. So habe etwa die nichteheliche Mutter keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.

Keine Verwirkung - Aspekt der Abkehr von nachehelicher Solidarität greift nicht

Im Falle einer ehelichen Mutter sei in der Tat der Anspruch auf Unterhalt verwirkt, wenn die Frau eine neue feste Partnerschaft eingehe. Dies sei eine Abkehr von der ehelichen Solidarität. Eine solche Abkehr könne es aber bei nicht verheirateten Paaren von vornherein nicht geben, so das OLG laut DAV.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.05.2019 - 2 UF 273/17

Redaktion beck-aktuell, 22. August 2019.