Kläger verlangte Schadensersatz von Skoda-Importeurin
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw Skoda Yeti 2.0 TDI, der mit dem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger behauptete, es sei eine unzulässige Motorsteuerungssoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte eingebaut worden. Beklagte war die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Porsche Siebte Vermögensverwaltung GmbH, deren einzige Gesellschafterin die VW AG ist. Zwischen den Gesellschaften bestehen jeweils Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OLG: Gesellschafterwissen ist einer juristischen Person grundsätzlich nicht zuzurechnen
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe weder eine sittenwidrige Schädigung noch eine Täuschung durch die Beklagte, die lediglich Importeurin des streitgegenständlichen Pkw sei, dargelegt, so das OLG. Die Beklagte müsse sich das behauptete Wissen der VW AG hinsichtlich der Ausstattung des Dieselmotor EA 189 mit einer manipulierten Software nicht zurechnen lassen. Das Wissen eines Gesellschafters werde einer juristischen Person grundsätzlich nicht zugerechnet. Der Gesellschafter sei weder Repräsentant noch an der unternehmensinternen Willensbildung beteiligt. So stehe der Gesellschaft bereits regelmäßig kein Auskunftsanspruch gegen ihre Gesellschafter zu, so dass sie an deren Wissen auch nicht partizipieren könne.
Gesellschafterweisung nicht erkennbar
Nur wenn die Gesellschaft auf Weisung des Gesellschafters gehandelt habe, müsse sie sich auch dessen Wissen zurechnen lassen, so das OLG weiter. Hier sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die VW AG oder aber die Porsche Siebte Vermögensverwaltung GmbH im Zusammenhang mit der manipulierten Software eine konkrete Weisung an die Organe der Beklagten erteilt hätten.
Konzernverbundenheit allein für Wissenszurechnung nicht ausreichend
Laut OLG reicht der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, für sich genommen für eine Wissenszurechnung ebenfalls nicht aus. Entscheidend sei, ob und wieweit ein Konzernunternehmen im Sinn einer sogenannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt.
Tochtergesellschaft trifft regelmäßig keine Wissensorganisationspflicht
Eine solche Verantwortung könne sich etwa aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, so dass ihr das Wissen von Tochtergesellschaften zuzurechnen sei. Hier liege der Fall jedoch umgekehrt. Der beklagten Tochtergesellschaft solle Wissen der Konzernobergesellschaft zugerechnet werden. Eine Tochtergesellschaft, und so auch die Beklagte hier, sei jedoch regelmäßig nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich.