Profi-Fußballer muss Verbreitung von Fußballbildern als Nationalspieler hinnehmen
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Ein deutscher Fußballnationalspieler, der im Rahmen des mit einem englischen Fußballverein geschlossenen Vertrags eingewilligt hat, dass sein Bild auf Tausch- und Sammelkarten veröffentlicht wird, kann nicht verlangen, dass sich die Verbreitung auf Bilder als Clubspieler beschränkt. Sofern sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, umfasst die Einwilligung laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch Bilder als Nationalspieler. Dies sei durch Auslegung zu ermitteln.

Fußballer wehrt sich gegen Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler

Die Antragsgegnerin vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen unter anderem des Antragstellers in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben. Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten, eingewilligt. Das LG hat den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.

OLG verneint Unterlassungsanspruch

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu, entschied das OLG. Er habe vielmehr in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folge aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort sei der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt worden, "die definierten Eigenschaften des Antragstellers ... zu nutzen. Als Eigenschaften ... sind ... der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert". Die Regelung erfasse nicht nur Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigten, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigten.

Vertrag lässt keine Beschränkung erkennen

Dem Vertrag lasse sich keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler entnehmen. Soweit der Antragsteller sich in dem Vertrag verpflichte habe, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linien in seiner Rolle als Clubspieler gesehen haben. Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte. Eine solche Beschränkung folge auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei. Auch dies unterstreiche zwar, dass die Antragsgegnerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Antragstellers in seinem Marketingwert als Clubspieler sehe. Daraus folge aber nicht, dass sie nicht auch einen "Marktwert" (mit)nutzen wollte, den der Antragsteller als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad habe.

Vertragsbeteiligung englischen Vereins irrelevant

Schließlich ergebe sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.11.2022 - 16 W 52/22

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2022.