OLG Frankfurt am Main: Nutzungsgebühr für Kabelkanäle der Telekom nicht überhöht

Die Betreiberin der Breitbandkabelnetze in den meisten deutschen Bundesländern ist erneut mit ihrer Forderung nach einer Herabsetzung des Entgelts für die Nutzung der Kabelkanäle der beklagten Deutschen Telekom gescheitert. Unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen sei es sachlich gerechtfertigt, dass die Telekom weiterhin die 2002 vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte verlange, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.12.2018 (Az.: 11 U 95/13 (Kart), nicht rechtskräftig).

Pauschalentgelt für Nutzung der Kabelkanäle der Telekom vereinbart

Bereits seit den 1980er Jahren hatten die Deutsche Telekom und ihre Rechtsvorgängerinnen parallel zum damaligen Telefonnetz ein bundesweites Breitbandkabelnetz ausgebaut, über das digitales Fernsehen sowie Telekommunikationsdienstleistungen (zum Beispiel Internet-Zugänge) angeboten werden. Im Jahr 2001 wurde dieser Geschäftszweig aufgrund europarechtlicher Vorgaben ausgegliedert und auf Regionalgesellschaften übertragen. 2003 erwarb die Klägerin über eine private Investorengruppe den Großteil der Regionalgesellschaften einschließlich des Anlagevermögens, das im Wesentlichen aus den Kabelnetzen bestand. Die Kabelkanalanlagen, in denen die Kabelnetze verlegt sind, verblieben im Eigentum der Deutschen Telekom. Die Vertragspartner verständigten sich auf ein langfristig zu zahlendes Pauschalentgelt für die Nutzung der Kabelkanäle im unteren sechsstelligen Bereich pro Jahr.

Von BNetzA festgesetztes Entgelt für "letzte Meile" geringer

Die Höhe des Entgelts für die Überlassung der Kabelkanäle im Bereich ab dem Hauptverteiler/Vermittlungsstelle bis zum Hausanschluss (sogenannte letzte Meile) ist seit 2010 reguliert. Die von der Bundesnetzagentur für diesen Abschnitt festgesetzten Preise liegen ganz erheblich unter dem hier zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt.

Betreiberin der Breitbandkabelnetze fordert Herabsetzung vereinbarten Entgelts

Die Klägerin begehrt nunmehr eine Absenkung des vereinbarten Entgelts und Rückzahlung bereits in den Vorjahren gezahlter Beträge in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Sie verweist auf die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom bei der Zurverfügungstellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln und auf die deutlich niedrigeren Nutzungsentgelte, die von der Bundesnetzagentur für die ihrer Regulierungskompetenz unterliegenden Leistungen festgesetzt worden seien. Mit ihrem Anliegen war sie bereits einmal vor dem OLG gescheitert. Dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen worden (NZKart 2017, 198).

OLG verneint nach wie vor kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch

Auch in dem neu eröffneten Berufungsverfahren konnte die Klägerin das OLG nicht von ihrem Anliegen überzeugen. Ausschlaggebend sei eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des komplexen Falls einschließlich solcher Gesichtspunkte gewesen, die in der ersten Revisionsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber für die Interessenlage der Parteien eine ausschlaggebende Rolle spielen, so das OLG. Es hat dabei eigenen Angaben zufolge auch die Erwägungen berücksichtigt, die das OLG Düsseldorf in einem Urteil zu der parallel gelagerten Klage einer anderen Breitbandkabelnetzbetreiberin gegen die Deutsche Telekom angestellt hat (NZKart 2018, 235). Ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch durch das Festhalten an den ausgehandelten Preisen sei demnach nicht feststellbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Nichtzulassung der Revision noch vor dem BGH Beschwerde eingelegt werden kann.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018 - 11 U 95/13

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2018.