OLG Frankfurt am Main: Keine Erstattung der für Zytostatikazubereitungen vereinnahmten Umsatzsteuer

UStG §§ 4 Nr. 14, 15; BGB §§ 315, 316, 433, 650, 812 I 1; VVG §§ 86 I 1, II, 194 II

1. Bei dem zwischen einem Privatpatienten und einem Krankenhausträger vereinbarten Vertrag über die Herstellung und Veräußerung von Krebsmitteln (Zytostatika) wird bzgl. der Entgeltpflicht des Patienten eine Bruttopreisabrede getroffen, bei der die im Preis eingeschlossene Umsatzsteuer einen unselbstständigen Entgeltbestandteil bildet. (Rn. 27)

2. Solche Vereinbarungen können ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Patient nicht verpflichtet sein soll, den in der vereinbarten Vergütung eingeschlossenen unselbstständigen Umsatzsteueranteil auch dann zu tragen, wenn und sobald der Krankenhausträger die Möglichkeit hat, seinerseits einen Rückerstattungsanspruch betr. die abgeführte Umsatzsteuer gegen das Finanzamt geltend zu machen. (Rn. 29)

3. Eine derartige ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass beide Vertragsparteien von der Umsatzsteuerpflicht bzgl. der abgegebenen Krebsmittel ausgegangen sind. Davon kann bei Privatpatienten nicht ohne dahingehende Anhaltspunkte ausgegangen werden (Abgrenzung zu BGH BeckRS 2019, 3512; BGH BeckRS 2019, 3518; BGH BeckRS 2019, 3675; BGH BeckRS 2019, 3584). (Rn. 29 –30). Verbleibende Zweifel am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke gehen zulasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

4. Bei dem Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung würde es sich zudem um einen vertraglichen Erstattungsanspruch handeln, für den § 194 II VVG keinen Übergang auf den Krankenversicherer anordnet (Rn. 34). Die vom BGH in den Urteilen vom 20.2.2019 vertretene Auffassung, durch ergänzende Vertragsauslegung ergebe sich ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 I 2 Alt. 1 BGB, steht im Übrigen auch im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass es sich bei Ansprüchen aus ergänzender Vertragsauslegung ebenso wie bei Ansprüchen wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage um vertragliche Ansprüche handelt, die vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung Vorrang haben (BGH, NJW 1982, 2184, 2186; NJW-RR 1992, 669, 670; NJW-RR 2002, 376, 379). (Leitsätze des Verfassers)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.04.2019 - 25 U 60/18 (LG Marburg), BeckRS 2019, 8572

Anmerkung von
Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser, PPP Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bergisch Gladbach

Aus beck-fachdienst Medizinrecht 7/2019 vom 04.07.2019

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Sachverhalt

Das OLG hatte im Berufungsverfahren über die in erster Instanz abgewiesene Klage einer privaten Krankenversicherung zu entscheiden, die gegen das beklagte Krankenhaus aus übergegangenem Recht die Ansprüche ihrer Versicherten auf Erstattung vermeintlich überzahlter Umsatzsteuer auf ambulant verabreichte Zytostatikazubereitungen geltend machte.

Das erstinstanzliche Gericht hatte angenommen, das Krankenhaus habe im Rahmen eines einseitigen Preisbestimmungsrechts einen Bruttopreis bestimmt, der die Rechtsgrundlage für die Abrechnung auch der inkludierten Umsatzsteuer darstelle. Dieser Rechtsgrund sei auch nicht infolge des Urteils des BFH vom 24.09.2014 (DStR 2014, 2505) entfallen, der festgestellt habe, dass solche Zubereitungen umsatzsteuerbefreit seien.

Hiergegen war die klagende private Krankenversicherung in Berufung gegangen.

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung der Beklagten – auch angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des BGH – für nicht begründet und hat sie ohne Zulassung der Revision zurückgewiesen.

Dem von erstinstanzlichen Gericht angenommenen einseitigen Preisbestimmungsrecht trat der Senat zwar entgegen. Er nahm stattdessen an, dass die Patienten den vom Krankenhaus ohne Bindung an gesetzliche Vorgaben abgerechneten Bruttopreis durch Zahlung akzeptiert hätten, wodurch mithin eine Bruttopreisvereinbarung zustande gekommen sei.

Anders als der BGH in seinen Urteilen vom 20.2.2019 (BeckRS 2019, 3512; BeckRS 2019, 3518; BeckRS 2019, 3584; BeckRS 2019, 3675) sah sich der Senat zudem nicht an die Feststellung gebunden, dass sich Krankenhaus und Patienten gleichermaßen im Irrtum über die Umsatzsteuerbarkeit befunden haben. Vielmehr hatte die Vorinstanz angenommen, ein gemeinsamer Irrtum habe nicht vorgelegen. Dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, man könne unterstellen, dass alle Verbraucher von einer Umsatzsteuerpflicht ausgingen, ist der Senat nicht gefolgt. Bei der Verabreichung von Zytostatika komme der Patient nicht in Kontakt mit der Apotheke. Anders als beim Erwerb von Medikamenten in der Apotheke werde er daher nicht die Vorstellung entwickeln, die ärztlich verabreichten Zubereitungen seien anders als die ärztliche Heilbehandlung als solche umsatzsteuerbar. Dies gelte erst recht, wenn nicht festgestellt werden könne, dass dem Patienten die Einberechnung der Umsatzsteuer in den abgerechneten Bruttopreis bekannt war. Nur bei einem gemeinsamen Irrtum über die Umsatzsteuerbarkeit sei aber von der für die ergänzende Vertragsauslegung notwendigen planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Verbleibende Zweifel gingen zulasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

Das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sei zudem stets ein vertraglicher Anspruch, der indes vom versicherungsvertragsgesetzlichen Übergang von Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen nicht erfasst sei. Die Herleitung eines Bereicherungsanspruchs des BGH in seinen Urteilen vom 20.2.2019 als Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung widerspreche der von ihm in ständiger Rechtsprechung festgestellten Dogmatik.

Praxishinweis

Die Entscheidung macht deutlich: Die Urteile des BGH vom 20.2.2019 waren nicht das letzte Wort.

Zum einen lag der Entscheidung des OLG insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als nicht von einem gemeinsamen Irrtum und einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen war, was die ergänzende Vertragsauslegung hinderte.

Zum anderen hat das OLG mit guter Begründung die dogmatischen Schwächen der Entscheidungen des BGH aufgedeckt.

Weiter wurde zwischenzeitlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sodass der BGH ggf. die Gelegenheit erhält, sich erneut im Rahmen einer Revision mit den Fragen zu befassen.

Die Entscheidung des OLG liefert eine Orientierung für die weiter laufenden Prozesse in den Tatsacheninstanzen. Es ist nun dringende Obliegenheit der klagenden Versicherungen, näher zum Irrtum ihrer Versicherten über die Umsatzsteuerbarkeit vorzutragen.

Eine Ergänzung kann aus der mündlichen Verhandlung beim OLG Frankfurt a.M. berichtet werden: Der Senat war dort auch der Auffassung, dass es zur Darlegungslast der klagenden Versicherung gehört, ihre Aktivlegitimation darzulegen, wenn bestritten wurde, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung – nach dem BGH lag dieser im Zeitpunkt des Schreibens des BMF vom 28.9.2016 (DStR 2016, 2343) – noch gelebt hat. Denn nur dann könne ein Anspruch in Person des Versicherten entstanden sein, der nach den Regeln des VVG auf den Versicherer übergehen könne.

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2019.